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5) den An- und Verkauf von Grundstücken und Gerechtigkeiten zu geneh-
migen;
6) über die Anstellung von Regreßklagen und Beschwerden und
7) über die Ausschließung einzelner Spziertemicgleder Ceir. S. 7. des Re-
glements) zu beschließen;
8) 1S0r über alle wichtige Angelegenheiten der Verwaltung gutachtlich zu
ußern;
9) die etalsmaͤßig anzustellenden Unterbeamten aus den dazu von der Di-
rektion vorzuschlagenden Kandidaten zu wählen. Auch sollen diese nur
mit ihrer Iustunuemg von der Direktion pensionirt werden.
g. 80.
Die Besiaätigung der von den Repräsentanten gewählten Beamten, die
Genehmigung des Etats und Entscheidung in allen Streitfällen zwischen der
Direktion und den Repräsentanten sieht dem Oberpräsidenten zu.
G. 81.
Die Repräsentanten erhalten für die Dauer ihres Geschäfts drei Thaler
Tagegelder und funfzehn Silbergroschen Reisekosten pro Meile.
g. 82.
Kataster.
Bei der Sozietaͤtsdirektion wird ein Hauptlagerbuch und bei jedem Ma-
gistrate ein besonderes Ortskataster gefuͤhrt, welches alle, das Feuerversicherungs-
geschaͤft betreffende Haupthandlungen nachweisen muß.
g. 83.
Damit aus dem Hauptlagerbuche in Zusammenstellung mit den Rech-
nungen zu jeder Zeit alle, das Feuersozietaͤtswesen betreffenden Data mit Leich-
tigkeit und Gleichfoͤrmigkeit entnommen werden koͤnnen, so ist das Kataster in
zweifacher Ausfertigung, fuͤr jede Stadt besonders, und zwar geordnet nach
der Reihenfolge der einzelnen darin belegenen Grundstuͤcke, nach dem hier bei-
„gefügten oder einem mit Genehmigung des Oberpräsidenten von der Direktion
n*e festgestellten Formulare anzulegen und weiter durchzuführen.
Die Unikate dieser Ortskataster bilden das Stadtlagerbuch, wogegen aus
den der Sozietatsdirektion einzureichenden Duplikaten das Hauptlagerbuch zu-
sammengesetzt wird.
g. 84.
Die vorfallenden Veraͤnderungen (Eintreten neuer, oder Wegfall bisheri-
ger