Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1860. (51)

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ger Theilnehmer, Erhoͤhung oder Heruntersetzung der Versicherungssumme, so- 
weit als solche zulaͤssig ist (§&. 26. 65.), und Versetzungen aus einer Klasse in 
die andere) werden in die dazu besonders bestimmten Kolumnen nachgsetragen 
Wenn dergleichen Veränderungen sich in einem Ortskataster zu sehr haufen, so 
ist ein neues Ortskarasier in duplo auszufertigen, um sowol in dem Haupt- 
als ain dem Stadtlagerbuch gleichzeitig an die Stelle des alten gebracht zu 
werden. 
g. 85. 
Damit aber immer vollkommene Uebereinstimmung zwischen dem Haupe- 
lagerbuche und den Ortskatastern erhalten werde, muß jeder Magistrat alljahrlich, 
sogleich nach Berichtigung der Eintragungen und Vermerke, die mit dem An- 
fange des neuen Jahres in Wirkung treten, eine gerreue und von ihm beglau- 
bigte Abschrift aller Verdnderungsvermerke, welche seit dem Zeitpunkte der letzten 
leichartigen Berichterstattung startgefunden haben, in duplo an die Sozietäts- 
irektion einsenden, und letztere hat demselben das Duplikat, mit dem Atteste 
der Richtigkeit und geschehenen Uebertragung in das Hauptlagerbuch versehen, 
binnen längstens drei Monaten zurückzusenden. 
g. 86. 
Alle Anträge auf den Eintritt in die Sozietkt oder Erhöhung einer Ver- 
sicherungssumme können zu jeder Zeit bei dem Magistrate angebracht werden. 
Dieser —* alsdann sofort die Anfertigung des Katasters zu veranlassen und 
solches an die Direktion einzusenden, von welcher die Genehmigung in einer 
besonderen Verfuͤgung auszusprechen ist. 
. 87. 
Dem Versicherten ist zu jeder Zeit die Einsicht des Ortskatasters, soweit 
es ihn betrifft, gestattet, um sich davon zu überzeugen, daß nach der Beschrei- 
bung oder Taxe (#G. 19. und 23.) die Eintragung im Kataster stattgefunden 
habe. Wenn aber der versicherte Eigenthümer außerdem vom Magistrate eine 
Bescheinigung über seine Feuerversicherung begehrt, so soll diese zwar nicht ver- 
sagt werden, sie kann jedoch nur gegen Entrichtung der Schreibgebühren 
erfolgen. - 
g. 88. 
Schadensaufnahme. 
Bei entstehenden Brandunfaͤllen muß der Magistrat, unter Be eichnung 
der Katasternummer der verungluͤckten Gebaͤude, der Sozietaͤtsdirektion mit 
der nächsten Post eine kurze Anzeige erstatten, demnächst aber die Schadens- 
aufnahme (G. 37. ff.) in längstens 14 Tagen nach dem stattgehabten Brand- 
Jahrgang 1860. (Ir. 6288.) 77 schaden
	        
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