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unter Zuziehung und gemeinschaftlicher Verantwortklichkeit der slädtischen
Kassenkuratel.
. 94.
Alle Auszahlungen ohne Unterschied müssen also bei der Sozietätsdirektion
nachgesucht und von ihr festgesetzt und angewiesen werden.
g. 95.
Der Sozietätsdirektion und Sozietcktskasse liegt es ob, bei ihren Dispo-
sitionen dahin zu sehen, daß bei keinem Stadt-Feuersozietäts-Rendanten ein zu
roßer baarer Bestand erwachsen könne. Des Endes muß aber auch jeder
endant durch den ihm vorgesetzten Magistrat monatlich einen Abschluß über
sein Soll, Ist, Rest und Bestand an die Sozietätsdirektion gelangen lassen.
S. 96.
Vermögensfonds.
Mit der Vereinigung der bisherigen besonderen Feuersozietäkten der Städte
der beiden Regierungsbezirke in diese Sozietdt werden auch deren Fonds ge-
meinschaftliches Eigenthum der vereinigten Sozietät. Dieselben können, im Falle
die ordentlichen Beirräge u den Ausgaben nicht ausreichen, bis auf einen
Stammfonds von 50,000 R. verwendet werden. Neue Ersparnisse können
auf Vorschlag der Direktion und der Repräsentanten mit Genehmigung des
Oberpräsidenten zum Erlaß von Beiträgen verwendet werden.
Die Fonds der Sozietät sollen in Staatspapieren, einschließlich der Ren-
tenbriefe, und in Pfandbrlefen, außerdem aber bei pupillarischer Sicherheit hy-
pothekarisch zinsbar angelegt werden. In letzterem Falle ist überdies bei släd-
lischen Grundstücken der betreffende Magistrat, bei ländlichen der Landrath gut-
achtlich über die Sicherheit der Anlegung zu hören.
C. 97.
Rechnungsführung und Abnahme.
Was die Rechnungsabnahme betrifft, so hat alljährlich längstens bis drei
Monat nach Neujahr jeder Kommunalkassen-Rendant seinc völlig erledigte Ori-
ginal-Heberolle durch den Magistrat an die Sozietätsdirektion einzusenden und
erhält ein von der letzteren ausgefertigtes Zeugniß darüber, daß er die gesammte
Einnahme des verflossenen Jahres an die Feuersozietäts-Kasse richtig abgelie-
fert habe.
g. 98.
Darauf zu halten, daß die Ablieferung der Heberollen und der Beitraͤge
(Nr. 5288) 7753 selbst