Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1860. (51)

— 549 — 
genehmigten Etats oder besondere Anweisungen und durch kassenmatzige Quit- 
tungen justifizirt. 
g. 103. 
Andere Generalkosten, dergleichen z. B. bei den Schadensaufnahmen, 
bei den von Amtswegen stattfindenden Revisionen und dhnlichen Gelegenheiten 
vorfallen, kann die Sozietätsdirektion insoweit, als sich solche auf die Bestim- 
mungen des gegenwärtigen Reglements gründen, selbstständig feststellen und zur 
Auszahlung anweisen, und es gilt hierbei als Regel, daß Staats= oder Kom- 
munalbeamte, soweit sie nicht unentgeltlich zu fungiren und zu reisen verpflich- 
tet sind, Handwerksmeister 2c. an Diäten, Versäumniß = und Zehrungskosten, 
Reisegeldern 2c. nach eben denjenigen Sätzen remunerirt werden, die inen bei 
abniichen Geschäften für öffentliche Rechnung aus Staatskassen zukommen 
würden. 
Zu etwanigen Generalkosten, die sich auf das gegenwärtige Reglement 
nicht gründen, muß die Zustimmung der Repräsentanten und die Genehmnigung 
des Oberpräsidenten eingeholt werden. 
F. 104. 
Um die künftige Uebersicht aller das städtische Feuersozietätswesen be- 
treffenden Daten zu erleichtern, müssen alle Jahresrechnungen nach folgender 
Form angelegt werden: 
1) bei der Einnahme sind die ordentlichen Beiträge in dem ersten Einnahme- 
titel für jede Klasse abgesondert, mit Angabe der Generalsumme der 
Versicherungskapitalien der betreffenden Klasse und des für dieselbe re- 
glementsmäßig slattfindenden Prozentsatzes in Rechnung zu siellen, wo- 
gegen dann die außerordenrlichen Beiträge, da sie sich von selbst nach 
den ordentlichen bestimmen, in dem zweiten Einnahmetitel ohne diese Un- 
lerscheidungen in tolle verrechnet werden können. 
2) Bei der Ausgabe muß in dem ersten Tirel, an bezahlten Brandvergu- 
tungsgeldern, jeder einzelne Brandunfall namentlich aufgeführt und in 
besonderen Kolumnen vorn die Versicherungssumme des Gebäudes nach- 
gewiesen, die Beitragsklasse, zu der es gehört, bezeichnet und die Quote 
der stattgefundenen Beschädigung (F. 39.) vermerkt werden. 
S. 105. 
Die Feuersozietäts-Kasse wird in jedem Monat mit der Regierungs- 
Hauptkasse zugleich revidirt und ebenso auch bei außerordentlichen Reoisionen 
der letzteren. 
K. 106. 
Die bei der Kämmereikasse befindlichen Sozietätsgelder werden bei den 
von Seiten des Magistrats vorzunehmenden Revisionen mit berücksichtigt. 
(Nr. 5288.) S. 107.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.