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hülfeleistungen oder zum Ersatz außerordentlicher Beschädigungen, soweit hierbei
das Reglement nicht entgegensteht, soll alljährlich im Erat eine bestimmte Summe
ausgesetzt werden, über welche zu den gedachten Zwecken die Feuersozietäts-=
Direktion zu verfügen hat. Die letztere 6 auch berechtigt, einzelnen Kommunen
ur Anschaffung von Spritzen eine Beihülfe von höchstens funfzig Prozent der
Anschaffungskosten zu bewilligen.
Auch soll der Direktion überlassen sein, zur Vergütung der bei einem
Brande entstandenen Schäden an öffentlichen Löschgeräthen in assozürten Städ-
ten, sowie zur Vergütung von Beschädigungen an nicht versicherten Gegenstän-
den, wenn solche zur Löschung oder Verhinderung der Weiterverbreitung des
Brandes auf polizeiliche Anordnung angerichtet worden sind, oder doch nach-
her sich als nöthig oder nützlich für diesen Zweck erwiesen haben, einen Beitrag
von höchsiens der Hälfte des ermittelten Schadens in dem Maaße zu leisten,
als das Interesse der Sozietät bei der Sache mit betheiligt ist.
Beschädigungen an den Spritzen dem Sozietätsverbande nicht angehöri-
ger Ortschaften können mit dem vollen Betrage vergütigt werden.
Für alle nach dem Vorstehenden ganz oder theilweise zu vergütenden
Beschädigungen sind jedoch nur dann Vergütungen zu gewähren, wenn sie in-
nerhalb acht Tagen nach dem Brande bei der Ortsbehörde Behufs der Besich-
tigung und Feststellung zur Anzeige gebracht werden.
g. 123.
Das gegenwärtige Reglement tritt mit dem 1. Januar 1861. in Kraft.
Gegeben Berlin, den 18. November 1860.
(L. §.) Wilhelm, Prinz von Preußen, Regent.
v. Patow. Gr. v. Schwerin.
Jahrgang 1860. (Nr. 5288.) 78 Bel-