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(Nr. 5289.) Allerhöchster Erlaß vom 19. November 1860., betreffend die Verleihung des
Rechts zur Erhebung des Chausscegeldes auf der Straße von Dahle bis
zur Altena-Westiger Chaussee, an die Gemeinde Dahle.
A. Ihren Bericht vom 8. November d. J. will Ich der Gemeinde Dahle,
Kreis Altena, Regierungsbezirks Arnsberg, gegen Uebernahme der künftigen
chausseemäßigen Unterhaltung der von ihr gebauten Straße von Dahle bis zur
Altena-Westiger Chaussee das Recht zur Erhebung des Chausseegeldes nach den
Besiimmungen des für die Staats-Chausseen jedesmal geltenden Chausseegeld-
Tarifs, einschließlich der in demselben enthaltenen Bestimmungen über die Be-
freiungen, sowie der sonstigen die Erhebung betreffenden zusätzlichen Vorschrif-
ten, wie diese Bestimmungen auf den Staats-Chausseen von Ihnen angewendet
werden, hierdurch verleihen. Auch sollen die dem Chausseegeld-Tarife vom
29. Februar 1840. angehängten Bestimmungen wegen der Chausseepolizei-Ver-
gehen auf die gedachte Straße zur Anwendung kommen.
Der gegenwäruge Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen
Kenntniß zu bringen.
Berlin, den 19. November 18060.
Im Namen Sr. Majestät des Königs:
Wilhelm, Prinz von Preußen, Regent.
v. d. Heydt. v. Patow.
An den Minister für Handel, Gewerbe“ und öffentliche Arbeiten
und den Finanzminister.
Kedigirt im Büreau des Staats-Ministeriums.
lin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober- Hofbuchdruckerei
(R. Decker).