Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1860. (51)

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assoziirten Grundstücke, an Stelle der bisher bestandenen zwei Sozietäten und 
unter Eintritt in alle Rechte und Werbindlichkeiten derselben, soweit sie nicht 
durch dieses Reglement abgeändert werden, forkan nur Eine öffentliche Sozietät 
als moralische Person bestehen, deren Zweck auf gegenseitige Versicherung von 
Gebäuden und anderen Baulichkeiten gegen Feuersgefahr gerichret, und in 
welcher also diese Gefahr dergestalt gemeinschaftlich übernommen ist, daß sich 
jeder Theilnehmer zugleich in dem Rechtsverhältniß eines Versicherers und eines 
Versicherten befindet, als Versicherer jedoch nur mit den ihm nach dem gegen- 
wärtigen Gesetze pro rata seiner Versicherungssumme obliegenden Beitrdgen 
verhaftet ist. 
Auch einzelnen landschaftlich assoziationsfähigen Gutsbesitzern in den be- 
zeichneten Bezirken soll der Eintritt in diese Sozietät gestattet sein, wenn die 
Sozietätsdirektion nach vorhergegangener Prüfung ihre Aufnahme für unbedenk- 
lich erachtet. 
Ebenso dürfen auch die auf städtischen Feldmarken errichteten Etablisse- 
ments zur Versicherung bei dieser Sozietät zugelassen werden. 
g. 2. 
Die Verhandlungen Behufs Verwaltung der Feuersozietaͤts-Angelegenheiten 
der landschaftlich nicht aooziarionsfähigen ländlichen Grundbesitzer im Bezirke 
der Regierungen zu Königsberg und Gumbinnen, mit Einschluß des zum Moh- 
runger landschaftlichen Deparkement gehörigen Theils des Marienwerderschen 
Regierungsbezirks, die darauf bezügliche Korrespondenz zwischen den Behörden 
und Mitgliedern der Sozietät, sowie zwischen den Bezalhen und Kommissarien 
der Sozietät und anderen öffentlichen Behörden, die amtlichen Arteste für die 
Versicherungen und die Quittungen über entrichtete Beiträge und über empfangene 
Brandentschädigungszahlung aus der Sozietätskasse, 2 vom tarifmäßigen 
Stempel und von Sporteln entbunden. 
Bei Prozessen Namens der Sozietat sind diejenigen Gerichtskosten ein- 
schließlich der Stempel, deren Bezahlung der Sozietcht obliegt, jedoch mit Aus- 
schluß der baaren Auslagen (F. ö. des Gesetzes vom 10. Mai 1851. über den 
Ansatz und die Erhebung der Gerichtskosten, Gesetz-Sammlung S. 621.) und 
der nach früheren Bestimmungen zu berechnenden Kopialien und Botengebühren, 
außer Ansatz zu lassen. 
Zu Verträgen mit einer stempelpflichtigen Partei ist der tarifmäßige 
Stempel in dem halben Betrage, zu den Nebenexemplaren der Stempel be- 
glaubigter Abschrifken zu verwenden. 
S. 3. 
Ebenso soll der Sozietät die Portofreiheit in Absicht aller mit dem Ver- 
merk: „Feuersozietätssachen“ versehenen und mit öffentlichem Siegel verschlosse- 
nen Berichte, Tchrelben und Verfügungen, Gelder und Packete zustehen, die 
in Feuersozietäts -Angelegenheiten zwischen den Behörden hin= und hergesendet 
werden. rivatpersonen und einzelnen Interessenten aber kommt die Porto- 
freiheit nicht zu Statten; sie müssen daher sowohl ihre Briefe an die Feuer- 
sozie-
	        
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