Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1860. (51)

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sozietäts-Behörden frankiren, als auch das Porto fuͤr die an sie ergehenden 
Schreiben entrichten. 
II. Aufnahmefaͤhigkeit der Theilnehmer. 
g. 4. 
Die Sozietat darf zur Versicherung Hegen Feuersgefahr außer Gebau- 
den auch andere Baulichbeiten, als Zaune, Brücken u. s. w., aufnehmen, nicht 
aber die Gegenstände, welche sich in den Gebäuden befinden. 
K. 5. 
Folgende Gebäude sind von der Versicherung in der Feuersozietät unbe- 
dingt ausgeschlossen: 
Pulvermühlen und Pulverniederlagen, 
Glas= und Schmelzhütten, Brachstuben, 
Schmieden ohne Steindach, Stückgießereien und Münzgebäude, 
Schwefel-Raffinerien und Salpeter-Siedereien, Terpentin-, Firniß= und 
Holzsäurefabriken, 
Anstalten zur Fabrikation von Aether, Gas, Phosphor, Knallsilber und 
Knallgold, 
Spiegelgießereien, 
Theeröfen, 
JZiegel= und Ascheöfen, Kalköfen, Vitriol= und Salmiakfabriken; 
doch können die Wohn= und Wirthschaftsgebäude der Fabrikanten oder ihrer 
Arbeiter und Werkleute, insofern sie von dem Fabrikgebäude in gehbriger Enc- 
fernung, d. h. auf zweihundert Fuß Entfernung bei Gebäuden. mit Strohdächern 
und auf Einhundert FußU Entfernung bei Gebäuden mit massiven Dachern 
stehen, versichert werden. 
Wenn die gedachten Gebäude aber von den Fabrikgebauden nicht in der 
bezeichneten Enrfernung belegen sind, so treten sie in die Klasse der Gebäude, 
deren Werth nur bis zu der im KF. 6. angegebenen Höhe versichert wer- 
en darf. 
g. 6. 
Dagegen koͤnnen folgende Gebaͤude, als: 
Eisen- und Kupferhaͤmmer, 
Zuckersiedereien und Cichorienfabriken, 
Spinnereien in Schaaf= und Baumwolle, 
Gebäude, worin Dampfmaschinen befindlich sind, 
Windmühlen, 
Backhäuser und Lohmühlen, 
Häáuser mit Feuerfluchten und Häuser ohne Schornstein, sogenannte 
Rauchhäuser, 
r. 5290.) 797 Schmie-
	        
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