Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1860. (51)

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ulaͤssigen Maximum erhoͤhen, oder auch bis zu einem willkuͤrlichen Minder- 
etrage heruntersetzen lassen. 
Derjenigen nothwendigen Heruntersetzung der Versicherungssumme, welche 
daraus folgt, daß der Werth des durch Feuer zerstörbaren oder unbrauchbar 
zu machenden Theils des versicherten Gebäudes, oder das darnach, oder sonst 
zulässige Maximum nicht mehr die Höhe der bisherigen Versicherungssumme 
erreicht, muß sich aber ein Jeder unterwerfen, und es sieht dagegen so wenig 
dem Gebaudebesitzer als einem Dritten (den Hypothekenglaubigern oder sonsit- 
gen Realberechtigten) ein Widerspruchsrecht zu. 
Die Wirkung der Heruntersetzung ktritt sofort nach ihrer Erklärung ein, 
doch werden, im Falle diese Erklärung im Laufe des Jahres abgegeben wird, 
die Beiträge für das laufende Jahr nach der bisherigen Versicherungssumme, 
die Beiträge von dem herabgesetzten Versicherungsbetrage aber erst vom An- 
fange des folgenden Jahres ab entrichtet. 
VI. Beiträge der Interessenten und Klassifikation. 
C. 27. 
Bei dem Eintritte in die Sozietät werden Fundationsbeiträge mit 4 Pro- 
gn des versicherten Werths von dem Versicherer entrichtet. Dasselbe gilt bei 
rhohungen der Versicherungssumme für den Betrag derselben. 
enn ein total abgebranntes und demnächst wieder aufgebautes Ge- 
baude von Neuem versichert wird, so dürfen dafür keine Fundationsbeiträge 
entrichtet werden, insoweit die neue Versicherungssumme die frühere nicht über- 
steigt. Dasselbe ist der Fall, wenn alte versicherte Gebäude ganz abgebrochen 
und neu aufgeführt und demncchst wieder versichert werden, und wenn nach 
stattgefundener Separation die Versetzung von Gebäuden aus dem Dorfe auf 
den zum Grundstücke gehbrigen Feldplan erfolgt. 
g. 28. 
Diese Fundationsbeitraͤge, sowie die am Schlusse des Rechnungsjahres 
verbliebenen Ueberschüsse sollen zu einem Reservefonds angesammelt und zins- 
bar, vorzugsweise auf Grundstücken, jedoch nur gegen depositalmäßige Sicher- 
heit und bei Mitgliedern der Sozietät, unter Zustunmung der Repräsentanten 
der Sozietät, von der Direktion angelegt werden. 
Zum Nachweise des Werths der für dergleichen Darlehne zu verpfän- 
denden Grundsiücke soll, wenn nicht eine von einer offentlichen Behörde aufge- 
nommene Taxe beigebracht wird, bei Gütern bis zum Werthe von 500 Rehlrn. 
eine von einem vereidigten Sachverständigen, und bei Gütern im Werthe von 
500 bis 5000 Rthlrn. eine von zwei vereidigten Sachverständigen, in beiden 
Fällen unter Zuziehung des zuständigen Bezirkskommissarius aufgenommenc 
Tare genügen, dagegen bei Grundstücken im Werthe von über 5000 Rthlr. 
eine gerichtliche, nach landschaftlichen Taxprinzipien aufgenommene Tare erfor- 
derlich sein. 
Die
	        
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