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zur vierten Klasse:
Gebäude aller Art, die mit Stroh, Rohr oder Holz gedeckt sind oder
Lehmstrohdächer haben; ingleichen alle als feuergefahrlich zu betrach-
tenden Anlagen, insoweit sie nicht von der Versicherung ganz aus-
geschlossen 56r (. 5.).
g. 36.
Ueber die Klasse, in welche ein zur Versicherung angemeldetes Gebaͤude
gestellt werden soll, hat auf das Gutachten des Bezirkskommissarius die Sozie-
taͤtsdirektion zu bestimmen.
Der Bezirkskommissarius hat dem Eigenthuͤmer das Resultat seines
Gutachtens sogleich, damit der letztere, wenn er es noͤthig findet, seine Rechte
bei der Direktion vor deren Entscheidung naͤher ausfuͤhren koͤnne, hiernach aber
auch die Entscheidung der Direktion bekannt zu machen.
Bei dieser Begutachtung und Entscheidung dient die von den Gebaͤuden
beigebrachte Beschreibung zur Grundlage, und wenn etwa diese uͤber irgend
einen wesentlichen Umstand nicht hinlaͤngliche Auskunft gaͤbe, so kann solche
von dem Eigenthuͤmer selbst, oder von dem Bezirkskommissarius, oder sonst
nach Gutbefinden auf dem kuͤrzesten Wege erfordert werden.
g. 37.
Ist der Eigenthuͤmer mit der Bestimmung der Direktion zufrieden, so
hat es dabei sein Bewenden. Will er sich derselben aber nicht unterwerfen,
so sieht ihm der Weg des Rekurses an den Oberpraͤsidenten der Provinz und
demnaͤchst an den Minister des Innern offen.
Die Bestimmungen der Direktion gelten aber jedenfalls einstweilen der-
gestalt, daß ein davon abweichendes Resultat des Rekursverfahrens erst von
dem nächsten, nach Beendigung desselben eintretenden ordentlichen Eintritts-
termins (J. 12.) in Wirksamkeit tritt. Dem Eigenthümer bleibt jedoch
unbenommen, bis zu eben diesem Zeitpunkte von der Versicherung ganz
abzustehen.
*v,
Der ordentliche Beitrag wird hiermit für jede Jahresrate in der
ersten Klasse auf sieben Silbergroschen sechs Pfennige,
zweiten zehn Silbergroschen,
dritten : zwölf Silbergroschen sechs Pfennige,
vierten= : funfzehn Silbergroschen
von jedem Einhundert Thaler des Versicherungswerthes bestimmt. Bei Wind-
mühlen wird ein Zuschlag von 200 Prozent (zweihundert Prozent) zu dem
ordentlichen Beitragssatze der vierten Klasse gemacht.
K. 39.
Die vorbestimmte Klasseneintheilung und das Beitragsverhältniß der ver-
. 5200.) · schie-