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schiedenen Klassen — sowie die anderen Bestimmungen des Reglements —
sollen, insofern nicht schon früher Veranlassung dazu vorhanden ist, von fünf
zu fünf Jahren, vom Zeitpunkte der Eröffnung der vereinigten ländlichen Feuer-
sozietät an gerechnet, mit Hülfe der inzwischen gesammelten Erfahrungen einer
neuen Prüfung durch zwanzig Deputirte der Sozietät, und das Resultat der-
selben Unserer Genehmigung unterworfen werden.
C. 40.
Zu diesem Behufe werden in jedem der beiden Regierungsbezirke Königs-
berg und Gumbinnen zehn Deputirte zur Reglementsrevision, sowie eine gleiche
Anzahl Stelloertreter derselben in je zehn von den Sozietätsdirektionen zu
Königsberg und Gumbinnen zu bildenden Wahlbezirken aus der Zahl der
Bezirkskommissarien gewählt.
Die Sozietätsdirektion ernennt aus den Bezirkskommissarien des Wahl-
bezirks einen Wahlkommissarius, welcher die bezüglichen Bezirkoakommissarien
zur Vornahme der Wahl an einem möglichst in der Mitte des Wahlbezirkes
gelegenen Orte durch schriftliche Einladung zusammenberuft.
Die Wahl selbst erfolgt durch Stimmzettel, und ist über den Akt der-
selben eine Verhandlung aufzunehmen.
Weder dem Wahlkommissarius noch den Wählern werden Diäten und
Reisekosten für die Ausführung dieses Geschäfts gezahlt.
Die Deputirten Behufs Reglementsrevision erhalten für die Dauer ihres
Geschäfte drei Thaler Diäten und funfzehn Silbergroschen Reisekosten für
die Meile.
VII. Bauliche Veränderungen während der Versicherungszeit.
S. 41.
Wenn während der Versicherungszeit in oder an den Gebäuden eine
Veränderung oder Anlage vorgenommen, oder eine solche veränderte Benutzung
derselben begonnen wird, welche die Feuersgefahr in dem Maaße erhöht, daß
solche grundsätzlich die Versetzung des versicherten Gebaudes in eine andere, zu
höheren Beiträgen verpflichtere Klasse nach sich ziehen würde, so ist der Ver-
sicherte verpflichtet, dem Bezirkskommissarius davon innerhalb Monatsfrist An-
zeige zu machen und sich der aus einer solchen baulichen Veränderung oder
veränderten Benutzung reglementsmäßig etwa folgenden Ausschließung oder
Beitragserhöhung zu unterwerfen. Der Bezirkskommissarius hat über diese
Anzeige eine Bescheinigung zu ertheilen, welche der Direktion einzureichen ist.
g. 42.
Wird die Anzeige nicht in Monatsfrist geleisict, so muß der Versicherte
den vierfachen Betrag des Unterschiedes zwischen den geringeren Beiträgen,
welche er entrichtet hat, und den höheren, welche er hätte entrichten müssen,
als Strafe zur Feuersozietätskasse einzahlen. q. 43