Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1860. (51)

g. 49. 
» Sowie ein Feuerschaden eingetreten ist, muß der Beschaͤdigte baldmoͤg- 
lichst, und spätestens in drei Tagen nach dem Brande dem Bezirkskommissarius 
Anzeige davon machen, welcher längstens innerhalb acht Tagen nach der vom 
Brande erhaltenen Nachricht eine Nescheigun des Schadens unter Zuziehung 
des Beschädigten und zweier assozürten Nachbarn, die mit dem Beschädigten 
in keinem verwandtschaftlichen, noch sonsi die Vermuthung ihrer Unparreilichkeit 
schwächenden Verhältnisse siehen, vorzunehmen hat. 
Ergiebt sich, daß ein Totalschaden vorliegt, so ist darüber an Ort und 
Stelle eine Verhandlung aufzunehmen, wodurch dieses Resultat fesigestellt wird. 
Handelt es sich aber von einer partiellen Beschädigung, so muß bei der Scha- 
denbesichtigung außerdem noch ein zu der Verhandlung durch Handschlag zu 
verpflichtender bauversiändiger Werkmeister zugezogen und von diesem die Ab- 
schätzung nach GV. 40—48. sofort an Ort und Gerbe vorgenommen und zum 
Protokoll erklärt, der Beschädigte selbst auch darüber gehört werden. 
In diese über den Brandschaden aufzunehmende Verhandlung muß Alles, 
was über sonstige, die Sozietät nach Inhalt des gegenwärtigen Reglements an- 
gehende Gegenseinde bekannt und durch Zeugen oder sonst zu ermittteln ist, 
verzeichnet und Jeder, der durch den Brand beschädigt ist, darüber, ob, wo und 
wie hoch er — sei es sein Immobiliar= oder Mobiliarvermogen — gegen Feuer 
versichert habe, umständlich vernommen werden. 
Es versiehr sich, daß bei diesen Geschäften das in den Händen des Be- 
schädigten oder des Bezirkskommissarius befindliche Exemplar des Katasters 
einzusehen, das abgebrannte Gebäude nach seiner Nummer, Länge, Breite und 
übrigen Veschaftenhei im Protokolle umsiändlich zu bezeichnen und überhaupt 
nach der dem Bezirkskommissarius zu ertheilenden Instruktion zu verfahren ist. 
G. 50. 
Isi ein Bauhandwerker im Umkreise von drei Meilen nicht vorhanden, 
so soll es bei Partialschäden genügen, wenn die Taxe blos von dem Bezirks- 
kommissarius und den beiden zur Brandschadenaufnahme zugezogenen unbetheilig- 
ten Assozürten unter Mitzuziehung des Dorfschulzen oder Oorfältesten aufge- 
nommen wird. Oie zur Brandschadenaufnahme zuzuziehenden beiden unbethei- 
ligten Assozürken, wenn sie nicht am Orte des Brandschadens wohnen, sowie 
die zur Abschätzung von Partialschäden zuzuziehenden Bauhandwerker sind von 
den Beschädigten mittelst freier Fuhre herbeizuholen und zurückzuschaffen. 
g. 51. 
Den polizeilichen Verordnungen unbeschadet sind die Versicherten gegen 
vo Sozietät verpflichtet, folgende Löschgeräthe stets im brauchbaren Stande zu 
erhalten: 
(a) bei jedem Wohnhause eine Leiter, die bis an den Forsi des Hauses 
reicht; 
" b) zu
	        
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