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S. 66.
Eben so wenig sind von dieser Vergütung solche Beschädigungen der
Gebäude ausqgeschlossen, welche durch den Blitz, wenn solcher nicht gezündet,
sondern blos zertrümmert hat, hervorgebracht worden, noch auch solche, welche
einer assoziirten Baulichkeit zwar nicht durch das Feuer selbst, aber durch die
Löschung des Feuers und zum Behuf derselben, oder um die weitere Verbrei-
tung des Feuers zu verhüten, z. B. durch ein von den die Söschanstalten
leitenden Behörden oder Personen angeordnetes, oder doch nachher als nöthig
oder nützlich zur Feuerlöschung nachgewiesenes Einreißen oder Abwerfen von
Weänden, Oaächern u. s. w., an den in der Versicherung begriffenen Theilen
desselben zugefügt sind. Schäden aber, welche durch Erdbeben, Pulver= und
andere Explosionen oder ähnliche Naturereignisse verursacht sind, werden nur
dann vergütet, wenn ein solches Ereigniß Feuer verursacht hat, und die Schä-
den selbst also Brandschäden sind.
G. 67.
Bei Partialschäden erfolgt die Vergütung in derselben Quote der Ver-
sicherungssumme, als von den versicherten Gebäudetheilen nach §. 47. für ab-
gebrannt oder vernichtet erachtet worden.
C. 68.
Bei Totalschäden wird die ganze versicherte Summe vergütet und auf
die etwanigen Ueberbleibsel nichts in Abzug gebracht. Vielmehr werden solche
dem Eigenthümer zu den Kosten der Schuttaufräumung und Planirung
erlassen.
F. 69.
Mit Ausnahme des zur Beseitigung einer weiteren Feuersgefahr nöthi-
gen Weg= und Aufräumens, worauf schleunig zu halten, dürfen die Materia-
lien der abgebrannten und eingerissenen Gebaude nicht bei Seite geschafft,
noch sonst verwendet, auch etwa noch stehende Gebaudetheile, außer im Falle
eines Gefahr drohenden Einsturzes, nicht abgetragen werden, bevor nicht der
zuständige Bezirkskommissarius, nachdem er von der Beschädigung Kenntniß
genommen, die Erlaubniß dazu ertheilt hat. Oerjenige Versicherke, welcher
dawider handelt und dadurch die Ermittelung, ob der Feuerschaden total oder
partiell gewesen, oder die Abschätzung der Schadensquote (. 45. 46. 47.
67.) vereitelt, verliert seinen Anspruch auf Entschädigung.
F. 70.
Die Zahlung der Brandschadenvergütung wird, Falls nicht etwa dem
Beschädigten von der Wiederherstellung überhaupt Dispensation ertheilt wird
G. 83.), in zwei Raten geleistet.
Die