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Die erste Haͤlfte soll, vorausgesetzt, daß dem Verungluͤckten nichts im
Wege steht, wovon das gegenwaͤrtige Reglement spaͤtere Zahlungstermine
abhaͤngig macht, baldmoͤglichst und laͤngstens in zwei Monaten nach dem
angezeigten (G. 49.) Brandschaden, jedoch nur erst nach dem Eingange der An-
zeige der Staatsanwaltschaft, daß gegen den Beschädigten keine Veranlassung
zum Einschreiten wegen vorsätzlicher Bäardfikfenng vorliegt, gezahlt werden.
g. 71.
Die Zahlung der zweiten Haͤlfte der Brandschadenverguͤtung soll nicht
von der Vollendung des Retablissementsbaues abhaͤngen, sondern schon dann
geleistet werden, wenn der Beschaͤdigte durch ein Attest des Bezirkskommissarius
nachweist, daß ein der Brandschadenvergütung gleicher Betrag zum Retablisse-
mentsbau verwendet und derselbe auf dem Hypotheken-Areale bewirkt worden
ist, zu welchem die abgebrannten Gebäude gehörten.
S. 72.
Wenn über den Nachweis der Verwendung des Betrages zum Reta-
blissementsbau eine Differenz zwischen dem Bezirkskommissarius und dem Be-
schädigten entsieht, so wird die Entscheidung durch zwei unbetheiligte Assozürte,
von denen der eine von dem Bezirkskommissarius, der andere von dem Be-
schädigten gewählt wird, und durch den Ortsvorstand als Obmann getroffen.
Bei dieser Entscheidung müssen sich sowohl der Bezirkskommissarius als
auch der Beschädigte beruhigen.
S. 73.
Die Sogzietätskasse ist verpflichtet, die Zahlung der Vergütungsgelder
prompt und längstens in den bezeichneten Fristen zu leisten, vorausgesetzt, daß
dem Verunglückken nichts entgegensteht, wovon das gegenwärtige Reglement
spaätere Zahlungstermine abhängig macht.
Findet eine längere Verzögerung der Jahlung durch die Schuld der
Verwalkung statt, so ist die Sozietät von dem gedachten Termine ab zu den
gesetzlichen Verzugszinsen verpflichter.
g. 74.
Damit die Zahlung der Brandschad guͤtungen sich nicht zu lange
hinzieht, wird bestimmt, daß, bei Verlust des Anspruchs auf die Brandscha-
denvergütung, abgebrannte Wirthschaftsgebäude, Brücken und Zäune binnen
zwei Jahren, Wohnhünser binnen fünf Jahren und öffentliche Gebäude, z. B.
Kirchen, Schulen, Oorfsgebaude binnen funfzehn Jahren, vom Brande an
gerechnet, retablirt werden müssen.
Eine Verlängerung dieser bestimmten Retablissemenksfristen kann von
der Direktion nach Anhörung des Bezirkskommissarius bewilligt werden.
(r. 5290.) g. 75.