Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1860. (51)

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der mit dem Eintritt des Brandes aus der Sozietaͤt ausgetreten und nur noch 
zu allen Beitraͤgen des laufenden Jahres, in welchem der Brand Statt hatte, 
verpflichtet ist. 
Wenn er also mit dem wiederhergestellten Gebaͤude ferner versichert blei- 
ben will, so muß er sich von Neuem in die Sozietaͤt aufnehmen lassen. 
F. 79. 
Der Abbruch eines bei der Sogzietät versicherten Gebäudes soll bezüglich 
des Austritts aus der Sozietät und des Eintritts des wierderhergestellten Ge- 
baudes in dieselbe, sowie in Ansehung der Fundationsbeiträge G. 27.) mit den- 
selben Folgen, wie der Verlust eines versicherten Gebäudes durch den Brand 
verbunden sein. 
Dem Abbrechenden sollen indeß, wenn er das abgebrochene Gebäude noch 
im Laufe des Jahres wieder aufbaut und das in die Stelle des abgebrochenen 
neu erbaute Gebäude zur Versicherung bringt, die elwa bereits gezahlten lau- 
fenden Jahresbeiträge für das abgebrochene Gebäude zu Gute kommen. 
Kann der Antrag auf Wiederversicherung des in die Stelle des abge- 
brochenen neu errichteten Gebäudes während der Rundreise des Bezirkskom-= 
missarius erledigt werden, so werden die Kossten sowie bei neuen Versicherungen, 
welche vor dem 1. Oktober angemeldet worden (GF. 111.), getragen; kann dieses 
nicht geschehen, so hat der Versicherungsnehmer die Kosten für die neue Ka- 
tasteraufnahme allein zu tragen. 
g. 80. 
Auch ein noch nicht wiederhergestelltes Gebaͤude kann im Voraus ver- 
sichert werden, wenn der Beschaͤdigte die Abmessungen, die Bauart und die 
Versicherungssumme dem Bezirkskommissarius zur Pruͤfung anzeigt, und dessen 
gutachtliche Bescheinigung bei der Direktion eingeht. Ist darauf der Rumpf 
des Gebaͤudes fertig, so erhaͤlt der Versicherte im Falle eines Brandes die 
Haͤlfte, und wenn auch das Dach bereits fertig war, drei Viertel der Ver- 
sicherung verguͤtet. Er muß aber jeden Falls den vollen Beitrag fuͤr das ganze 
Jahr, fuͤr welches er die Versicherung suchte, entrichten. 
Dasselbe gilt von neuen Gebaͤuden bereits assoziirter Besitzer. 
Ist der Bau vollendet, so bleibt es Sache des Besitzers, dies nachzu- 
weisen (G. 12. 18.), um im Falle eines Brandes auf die volle Versicherung 
Anspruch zu machen. 
g. 81. 
Ist aber der Brandschaden nur partiell gewesen, so wird durch das 
Ereigniß des Brandes an sich, der aus §F. 26. folgenden Befugnisse unbeschadet, 
der Versicherungsvertrag in keiner Ruͤcksicht unterbrochen, und es muß nur nach 
Wiederherstellung des Gebaͤudes den Erfordernissen der Fÿ. 16 —22. von Neuem 
Genuͤge geleistet und das Kataster erforderlichen Falls darnach berichtigt werden. 
(Nr. 5290.) . 82.
	        
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