Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1860. (51)

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g. 82. 
In der Regel hat jeder Assoziirte, welcher ein Gebaͤude durch Brand 
gaͤnzlich verliert, gegen die Sozietaͤt die Verpflichtung, das abgebrannte Ge- 
baͤude auf demselben Hypotheken-Areal, zu welchem das abgebrannte Gebaͤude 
gehoͤrte, wiederherzusiellen und nur unter dieser Bedingung auf die Auszahlung 
der Vergütungsgelder Anspruch (W. 70. ff.). Indessen hängt dieser An- 
spruch niemals von der Wiederherstellung eines dem abgebrannten völlig gleichen 
Gebäudes ab, sondern es ist nur erforderlich, daß die Vergütungsgelder ledig- 
lich zum Bau verwendet werden. 
g. 83. 
Doch ist Unsere Regierung befugt, die Wiederherstellung eines abgebrann- 
ten Gebaͤudes entweder uͤberhaupt oder auf dem alten Hypotheken-Areale aus 
polizeilichen oder anderen hoͤheren Ruͤcksichten zu untersagen, und in diesem Falle 
darf dem Beschaͤdigten die Verguͤtung, soweit sie ihm sonst gebuͤhrt, nicht vor- 
enthalten werden. Nicht minder bleibt derselben vorbehalten, mit gleicher Wir- 
kung auch schon dann den Abgebrannten auf seinen Antrag vom Wiederaufbau 
zu entbinden, oder ihm den letzteren auf einem anderen Hypotheken-Areal zu ge- 
statten, wenn keine polizeiliche Rücksicht dem entgegensteht und zugleich nach- 
gewiesen wird, daß nicht auf Anlaß der Bestimmungen der G#. 5 ff. dieses 
Reglements ein Grund zur Vorenthaltung der Brandvergütungsgelder vorhan- 
den sei. In diesen letzteren Fällen ist jedoch die Regierung an die vorgängige 
Zustimmung der Kreisstände, welche darüber zur gukachtlichen Erklärung auf- 
zufordern Go, gebunden. 
XI. Besondere Bestimmungen in Betreff der Hypothekengläubiger 
und sonstigen Realberechtigten. 
*i 
Es soll fortan jeder Realgläubiger, für dessen Forderung ein bei der 
Feuerversicherungs-Sozietät versichertes Gebäude verhaftet ist, berechtigt sein, 
sein Hypothekenrecht im Feuersozietäts-Kataster vermerken zu lassen, und soll 
die batasierführende Behörde nicht allein zu diesem Bermerke, sondern auch dazu 
verpflichtet sein, die geschehene Eintragung desselben auf dem Schuldinstrumente 
selbst zu bescheinigen. 
In diesem Falle bleibt der freiwillige Austritt des Schuldners aus der 
Sozietat oder die freiwillige Ermaßigung der Versicherungssumme von der vor- 
herigen Zustimmung des Gläubigers oder von dem Nachweise der erfolgten 
Löschung der Schuld abhängig. 
Zi in dem Kataster übernommenen Vermerke dieser Art dürfen nur mit 
ausdrücklicher Genehmigung der Gläubiger oder bei dem Nachweise der erfolg- 
ten Löschung der Schuld im Hypothekenbuche gelöscht werden; selbige sollen 
aber
	        
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