Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1860. (51)

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lichen Priorität, oder, wenn die Direktion sich mit deren Prüfung nichtsbefassen 
will, zum gerichtlichen Depositorium bei dem Richter der belegenen Sache. 
XII. Form der Sozietätsverwaltung und Geschäftsführung. 
g. 89. 
Die Geschaͤfte der laͤndlichen Feuersozietaͤt werden einstweilen Regierungs- 
bezirksweise bei den Regierungen zu Koͤnigsberg und Gumbinnen von dem 
Dirigenten der Abtheilung des Innern, einem Justitiarius und einem anderen 
Mitgliede der Regierung, welche beide letzteren unter Genehmigung der Dis- 
ziPlinarminister zu bestunmen sind, in kollegialischer Form unter der Firma 
„Ostpreußische Feuersozietäts-Direktion“ bearbeitet. 
F. 90. 
Die Kassengeschäfte der Feuersozietät übernimmt in jedem der beiden Re- 
ierungsbezirke gleichfalls provisorisch die bezügliche Regierungs-Hauptkasse gegen 
mpfang eines angemessenen Gehaltszuschusses aus der Feuersozietätskasse, aus 
welcher auch ein verhältnißmäßiger Theil zu der dem betreffenden Buchhalter 
zu bewilligenden Pensson eintretenden Falls gezahlt werden muß. 
g. 91. 
Die mit den Sozietätsgeschäften beauftragten Regierungsmitglieder und 
die außerdem von der Sozietätsdirektion anzustellenden Beamten werden aus 
der Feuersozietätskasse auf Grund eines von der ODirektion entworfenen, von 
den Repräsentanten (F. 98.) festgestellten und von dem Oberpräsidenten der 
Provinz genehmigten Etats angemessen remunerirk. 
Zur Bestreitung der Büreaubedürfnisse, einschließlich des besonderen Ge- 
schäftslokals, und zur Remunerirung der etwa nöthigen Hülfsarbeiter und Unter- 
beamten werden angemessene Dispositionsquanta auf den Etat gebracht. 
C. 92. 
Der Etat wird bei jeder Regierung in einer Unterabtheilung besonders 
entworfen und nach der Seitens der Repräsentanten (99. 98. 100.) geschehenen 
Fest= und Zusammenstellung zur Genehmigung dem Oberpräsidenten eingereicht. 
SC. 93. 
Unmittelbar unter der Feuersozietäts-Direktion fungiren in jedem land- 
räthlichen Kreise der Landrath, die Kreiskasse, die Bezirkskommissarien und die 
Ortsvorslände. 
K. 94. 
Der Landrath führt in seinem Kreise eine allgemeine Aufsicht abg das 
euer:
	        
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