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eführt, welchee alle das Feuerversicherungs-Geschäft betreffenden Haupthand-
ungen nachweisen muß.
F. 105.
Damit aus dem Haupt-Lagerbuche in Zusammenstellung mit den Rech-
nungen zu jeder Zeit alle das Feuersozietätswesen betreffenden Data mit Leich-
tigkent und Gleichförmigkeit entnommen werden können, so ist jedes nach den
Vorschriften in den #. 14. bis 22. gefertigte neue oder Nachtrags-Kataster,
welches den Mehr= und Minderbetrag gegen die frühere Versicherungssumme
nachweisen muß, in drei gleichen Exemplaren an die Direktion einzusenden.
Wenn diese bei der Revision desselben nichts zu erinnern findet, oder ihre
Ausstellungen gehoben sind, so wird die Versicherung in das bei ihr nach dem
beiliegenden oder einem mit Genehmigung des Oberpräsidenten von der Oirek-
- tion anderweit festgesiellten Schema zu führende, nach den landräthlichen Krei-
sen und in denselben nach den Bezirken und darin gelegenen Ortschaften alpha-
betisch geordnete Lagerbuch eingetragen und auf sämmtlichen Exemplaren des
Katasters die erfolgte Bestätigung und Eintragung desselben in das Lagerbuch
boch Nummer und Seite miltelst eines vollzogenen und untersiegelten Ättestes
escheinigt.
En Exemplar des Katasters wird bei der Oirektion zurückbehalten, das
zweite dem Versicherer zurückgegeben und das dritte dem Kreislandrath zur
Anfertigung der Heberolle zugefertigt, nach deren Beendigung solches dem Be-
zirkskommissarius unmittelbar zuzusenden ist.
F. 106.
Die vorfallenden Veränderungen (Eintreten neuer oder Austreten bis-
heriger Theilnehmer, Erhöhung oder Heruntersetzung der Versicherungssumme
und Versetzung aus einer Klasse in die andere) werden in die dazu besonders
bestimmten Kolumnen des Lagerbuchs, so lange die Uebersichtlichkeit des Ganzen
es gestattet, nachgetragen.
S. 107.
Die Anträge auf sofortigen Eintritt in die Sozietät oder Erhöhung einer
Versicherungssumme, welche mit der §F. 12. bezeichneten ausdrücklichen Ver-
pflichtung angebracht werden, können zu jeder Zeit an den Bezirkskommissarius
gelangen, welcher alsdann sofort die Anfertigung des Katasters zu veranlassen
und solches auf dem F. 13. besiimmten Wege an die Direktion einzusenden
hat, von welcher die Genehmigung in einer besonderen Verfügung auszu-
sprechen ist.
F. 108.
Wer aber sonst der Soziett mit dem nächst bevorstehenden Eintritts-
termine als neuer Interessent beitreten, oder von da ab seine Versicherungs-
summe erhöhen will, muß sein diesfäalliges Gesuch so zeitig an den Bezirks-
(Nr. 5290.) om-