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der Heberolle G. 105.), dagegen die der außerordentlichen Beiträge G. 31.)
nach den am Schlusse des Vhres von der Direktion ergehenden und von den
Landräthen den einzelnen Feuerkassen-Rezepturen bekannt zu machenden (G. 94.)
Ausschreibungen durch die Kreiskassen, sowie durch die Ortsvorstände als Ein-
elerheber (G. 95.) gegen den Genuß einer von der Direktion zu bestimmenden
emuneration.
g. 118.
Zu dem Ende und zugleich zur Bestreitung der Kosten fuͤr die Schreib-
materialien der Landraͤthe, Rezeptoren und Bezirkskommissarien und fuͤr andere
etwa nothwendige Bedürfnisse, namentlich an Kassen= und Geschäftslokal, Hei-
zung u. s. w., bei den einzelnen Rezepturen wird der Direkrion künftig in der
Etat eine angemessene Summe zur Oisposition gestellt werden.
g. 119.
Die Kassengeschäfte sind so zu betreiben, daß alle Geldversendungen
zwischen der Regierungs-Hauprkasse und den einzelnen Kreiskassen möglichst ver-
mieden, die der ersteren obliegenden Zahlungen auf die letzteren delegirt und
demnach von den letzteren an die ersteren soviel irgend thunlich nur Ouittungen
über die auf Anweisung geleisteten Zahlungen eingesendet werden.
F. 120.
Da alle Zahlungen ohne Unterschied bei der Direktion nachgesucht und
von ihr festgesetzt und angewiesen werden, so leisten auch die Krelsrezepturen
alle auf sie delegirten Zahlungen ihrerseits nur im Namen und für Rechnung
der Regierungs-Hauptkasse, und dürfen keine Auszahlungen ohne deren spezielle
Anweisung leisten. Um zu diesem Zwecke eine unannerbrochene Uebersicht von
dem Zustande der Kreisrezepturen zu haben, müssen letztere am Schlusse jeden
Monats der Direktion einen Abschluß von dem Soll, n Rest und Bestande
der Kreis-Feuersozierätsfonds einsenden.
K. 121.
Was die Rechnungsabnahme betrifft, so muß jede Kreiskasse bis zum
1. Oktober jeden Jahres eine spezielle Nachweisung der eingegangenen Zahlun-
gen und der etwanigen Reste der Sozietätsdirektion einreichen.
G. 122.
Darauf zu halten, daß die Ablieferung der eingegangenen Beiträge baar
und in Quittungen über die auf Anweisung geleisteten aheengen mit der Rest-
nachweisung pünktlich erfolge, liegt der Sozietätsdirektion bei eigener Berhaf-
tung ob.
F. 123.