Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1860. (51)

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g. 7. 
Oie Vorstandsmitglieder führen die Geschäfte unentgeltlich. Für die 
Kassen= und Buchführung und die Kanzleiarbeiten können besondere Schreiber 
angenommen und remumnerirt werden. 
S. 8. 
Die baaren Bestände, Staatspapiere und sonstige Dokumente werden 
unter gemeinschaftlichem Verschluß des Vorsitzenden und des Schatzmeisters auf- 
bewahrt. Die kurrenten Zinsen und sonstigen Einnahmen erhebt der Schatz- 
meister. Oas Nähere bestimmt die Geschaftsordnung. 
§. 9. 
Die Belegung der Kapitalien erfolgt nach den für gerichtliche Deposito- 
rien bestehenden Vorschriften auf den Grund schriftlicher Abstimmung sämmt- 
licher in Berlin anwesenden Mitglieder des Vorstandes. 
F. 10. 
Ueber die eingehenden Unterstützungsgesuche entscheidet der gesammte Vor- 
stand nach den Grundsätzen des F. 6. 
S. 11. 
Ueber die, sei es als ein in bestimmten Raten zahlbares Jahrgeld, oder 
als eine, ein= für allemal zahlbare Beihülfe, zu gewährenden Unterstützungen 
wird alljährlich ein Vertheilungsplan entworfen und vom Vorstande festgestellt. 
Indessen können in dringenden Fällen auch im Laufe des Jahres Unterstützun- 
en bewilligt werden, jedoch nicht über die Zeit bis zur nächsten Generalverthei- 
ung hinaus. 
S. 12. 
Die zu gewährende Jahresunterstützung darf für die in der Marine ge- 
dient habenden Personen selbst und für ihre Wittwen nicht über 100 Rehlr., 
für Kinder derselben aber nicht über 50 Rthlr. für jedes betragen. Den Witt- 
wen darf auch neben den Kindern eine Unterstützung gewährt werden. 
F. 13. 
Die Jahresunterstützungen werden stets nur auf einen bestimmten Zeit- 
raum (nie auf Lebenszeit) bewilligt, können aber nach Ablauf der Bewilligungs- 
frist siets wieder auf eine bestimmte Zeit erneuert werden. 
(Kr. 5165.) Das
	        
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