Anlage C.
Vorschriften
über den
Geschäftsbetrieb der gewerbsmäßigen Stellenvermittler für
Bühnenangehörige mit Ausschluß der Herausgeber von
Stellen= und Vakanzenlisten.
Auf Grund des § 8 des Stellenvermittlergesetzes vom 2. Juni 1910
(Reichsgesetzblatt S. 860) wird über den Umfang der Besugnisse und Verpflichtungen,
sowie über den Geschäftsbetrieb der gewerbsmäßigen Stellenvermittler
für Bühnenangehörige folgendes bestimmt:
1. Stellenvermittler im Sinne dieser Vorschrift ist, wer gewerbemäßig
für gewerbomäßig oder nicht gewerbsmäßig betriebene Unternehmungen, durch
welche theatralische Vorstellungen, Singspiele, Instrumentalkonzerte, Gesangs= und
deklamatorische Vorträge, Schaustellungen von Personen oder Tieren dargeboten
werden, Vertragsabschlüsse zwischen Unternehmern und Stellensuchenden vermittelt
oder Gelegenheit zur Erlangung von Stellen nachweist. Ob bei den Unternehmungen
oder Veranstaltungen ein höheres Interesse der Kunst oder Wissenschaft
obwaltet oder nicht, ist für die Anwendung dieser Vorschriften ebenso unerheblich
wie die Zeit, auf welche die Verträge abgeschlossen werden.
2. Der Stellenvermittler ist verpflichtet, Geschäftsbücher nach den beigefügten
Mustern A, B und C zu führen. Für männliche und weibliche Personen
können getreunt Bücher geführt werden. Die Bücher müssen dauerhaft gelunen
und mit fortlaufenden Seitenzahlen versehen sein; sie müssen vor ihrer Ingebrauchnahme
von dem Gemeindevorstande unter Beglaubigung der Seitenzahl abgesiempelt
werden. In den Büchern dürfen weder Rasuren vorgenommen noch
Eintragungen unleserlich gemacht werden; auch dürfen die Bücher weder ganz
noch zum Tril vernichtet werden.
3. Die dem Stellenvermittler erteilten Aufträge sind in die Blücher A
und B, die Abschlüsse von Vermittlungen und die eingegangenen Zahlungen in
das Buch C im Laufe des Tages, an welchem die Aufträge oder Zahlungen
eingehen oder die Abschlüsse erfolgen, in der Reihenfolge des Eingangs oder des