Full text : Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Siebenundwanzigster Band. 1910-1911. (27)

Anlage  C.

Vorschriften
über  den

Geschäftsbetrieb  der  gewerbsmäßigen  Stellenvermittler  für
Bühnenangehörige  mit  Ausschluß  der  Herausgeber  von
Stellen=  und  Vakanzenlisten.

Auf  Grund  des  §  8  des  Stellenvermittlergesetzes  vom  2.  Juni  1910
(Reichsgesetzblatt  S.  860)  wird  über  den  Umfang  der  Besugnisse  und  Verpflichtungen,
  sowie  über  den  Geschäftsbetrieb  der  gewerbsmäßigen  Stellenvermittler
für  Bühnenangehörige  folgendes  bestimmt:

1.  Stellenvermittler  im  Sinne  dieser  Vorschrift  ist,  wer  gewerbemäßig
für  gewerbomäßig  oder  nicht  gewerbsmäßig  betriebene  Unternehmungen,  durch
welche  theatralische  Vorstellungen,  Singspiele,  Instrumentalkonzerte,  Gesangs=  und
deklamatorische  Vorträge,  Schaustellungen  von  Personen  oder  Tieren  dargeboten
werden,  Vertragsabschlüsse  zwischen  Unternehmern  und  Stellensuchenden  vermittelt
oder  Gelegenheit  zur  Erlangung  von  Stellen  nachweist.  Ob  bei  den  Unternehmungen
  oder  Veranstaltungen  ein  höheres  Interesse  der  Kunst  oder  Wissenschaft
  obwaltet  oder  nicht,  ist  für  die  Anwendung  dieser  Vorschriften  ebenso  unerheblich
  wie  die  Zeit,  auf  welche  die  Verträge  abgeschlossen  werden.

2.  Der  Stellenvermittler  ist  verpflichtet,  Geschäftsbücher  nach  den  beigefügten
  Mustern  A,  B  und  C  zu  führen.  Für  männliche  und  weibliche  Personen
können  getreunt  Bücher  geführt  werden.  Die  Bücher  müssen  dauerhaft  gelunen
und  mit  fortlaufenden  Seitenzahlen  versehen  sein;  sie  müssen  vor  ihrer  Ingebrauchnahme
  von  dem  Gemeindevorstande  unter  Beglaubigung  der  Seitenzahl  abgesiempelt
  werden.  In  den  Büchern  dürfen  weder  Rasuren  vorgenommen  noch
Eintragungen  unleserlich  gemacht  werden;  auch  dürfen  die  Bücher  weder  ganz
noch  zum  Tril  vernichtet  werden.

3.  Die  dem  Stellenvermittler  erteilten  Aufträge  sind  in  die  Blücher  A
und  B,  die  Abschlüsse  von  Vermittlungen  und  die  eingegangenen  Zahlungen  in
das  Buch  C  im  Laufe  des  Tages,  an  welchem  die  Aufträge  oder  Zahlungen
eingehen  oder  die  Abschlüsse  erfolgen,  in  der  Reihenfolge  des  Eingangs  oder  des