Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Siebenundwanzigster Band. 1910-1911. (27)

Anlage C. 
Vorschriften 
über den 
Geschäftsbetrieb der gewerbsmäßigen Stellenvermittler für 
Bühnenangehörige mit Ausschluß der Herausgeber von 
Stellen= und Vakanzenlisten. 
Auf Grund des § 8 des Stellenvermittlergesetzes vom 2. Juni 1910 
(Reichsgesetzblatt S. 860) wird über den Umfang der Besugnisse und Verpflich- 
tungen, sowie über den Geschäftsbetrieb der gewerbsmäßigen Stellenvermittler 
für Bühnenangehörige folgendes bestimmt: 
1. Stellenvermittler im Sinne dieser Vorschrift ist, wer gewerbemäßig 
für gewerbomäßig oder nicht gewerbsmäßig betriebene Unternehmungen, durch 
welche theatralische Vorstellungen, Singspiele, Instrumentalkonzerte, Gesangs= und 
deklamatorische Vorträge, Schaustellungen von Personen oder Tieren dargeboten 
werden, Vertragsabschlüsse zwischen Unternehmern und Stellensuchenden vermittelt 
oder Gelegenheit zur Erlangung von Stellen nachweist. Ob bei den Unter- 
nehmungen oder Veranstaltungen ein höheres Interesse der Kunst oder Wissen- 
schaft obwaltet oder nicht, ist für die Anwendung dieser Vorschriften ebenso un- 
erheblich wie die Zeit, auf welche die Verträge abgeschlossen werden. 
2. Der Stellenvermittler ist verpflichtet, Geschäftsbücher nach den bei- 
gefügten Mustern A, B und C zu führen. Für männliche und weibliche Personen 
können getreunt Bücher geführt werden. Die Bücher müssen dauerhaft gelunen 
und mit fortlaufenden Seitenzahlen versehen sein; sie müssen vor ihrer Ingebrauch- 
nahme von dem Gemeindevorstande unter Beglaubigung der Seitenzahl abge- 
siempelt werden. In den Büchern dürfen weder Rasuren vorgenommen noch 
Eintragungen unleserlich gemacht werden; auch dürfen die Bücher weder ganz 
noch zum Tril vernichtet werden. 
3. Die dem Stellenvermittler erteilten Aufträge sind in die Blücher A 
und B, die Abschlüsse von Vermittlungen und die eingegangenen Zahlungen in 
das Buch C im Laufe des Tages, an welchem die Aufträge oder Zahlungen 
eingehen oder die Abschlüsse erfolgen, in der Reihenfolge des Eingangs oder des
	        
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