— 18 —
Das Recht auf Forterhebung der Unterstützung gehr verloren:
a) wenn der Empfänger oder die Empfängerin sich eines mit dem Verlust
der bürgerlichen Ehre verbundenen Vergehens schuldig, oder sonsi durch
anstößigen Lebenswandel sich deren unwürdig machr,
b) ferner, wenn die Wittwe, welcher dieselbe auögesetzt worden ist, zur an-
derweitigen Ehe schreiter.
S. 14.
Personen, welche un Diensi auf dem vom Frauenverein hergesiellten und
der Koöniglichen Marme überwiesenen Kriegsschooner „Frauenlob“ durch Un-
glücksfalle betroffen werden, sowie deren Hinterbliebene haben in Konkurrenz-
fällen mit anderen Bewerbern den Vorzug und können insbesondere mit der
höchsten I. 12. genannten Unterstützung bedacht werden.
S. 15.
Wenn die zur Marine gehdrenden Personen ohne eigenes Verschulden in
Gefangenschaft gerathen, oder dergestalt verschlagen werden, daß ihr Aufenthalt
unbekannt ist, so können ihre Ehefrauen und Kinder in gleichem Maaße unter-
stützt werden, als wenn sie verstorben wären.
F. 16.
Die dem Staat gebührende Oberaufsicht beruht bei dem Chef der Ma-
rineverwaltung. Derselbe wird zu diesem Zwecke einen Kommissarius ernennen,
welcher das Recht hat, den Sitzungen des Vorstandes beizuwohnen und Kennt-
niß von dem Inhalte der Akten zu nehmen.
Berlin, den 30. Juli 1859.
Der Frauenverein zur Unterstützung hülfsbedürftiger Personen
der Königlichen Marine.
(Nr. 5106.)