Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1860. (51)

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Artikel 13. 
Die Direktion leitet, innerhalb der staturenmäßigen Grenzen und unter 
Befolgung der vom Administrationsrathe aufgestellten Normen, die Geschäfte 
und Angelegenheiten der Gesellschaft, und vertritt dieselbe überall, sowohl drit- 
ten Personen wie Behörden gegenüber, insbesondere auch in allen gerichtlichen 
Verhandlungen und namentlich bei Vergleichen. 
Die Legitimation der Direktionsmitglieder erfolgt durch eine gerichtliche 
oder notarielle Ausfertigung des über ihre Ernennung aufgenommenen Proto- 
kolls, oder durch eine auf Grund desselben ertheilte notarielle oder gerichtliche 
Bescheinigung. 
Die Gultigkeit der Unterschrift der Direktoren ist von der für bestimmte 
Geschäfte vorbehaltenen Genehmigung des Administrationsrathes dritten Per- 
sonen gegenüber nicht abhängig. 
Artikel 14. 
Die Direktion stellt die unter ihr stehenden Gesellschaftsbeamten an; jedoch 
ist die Genehmigung des Administrakionsrathes erforderlich, wenn die H#rrliche 
Besoldung mehr als fünfhundert Thaler oder die Dauer der Anstellung mehr 
als Ein Jahr beträgt. 
Die Genehmigung des Administrationsrathes ist ferner erforderlich: 
a) für die Erwerbung oder den Verkauf von Immobilien, Bergwerken und 
Bergwerksgerechtigkeiten, wozu außerdem, wenn das Objekt mehr als 
wanzigtausend Thaler beträgt, die Zustimmung oder Autorisation der 
encralversammlung einzuholen ist (confr. Artikel 39.); 
b) für alle Neubauten; 
)für die Anschaffung von Maschinen und Fabriksgeräthen, wenn die Aus- 
gabe mehr als Eintausend Thaler beträgt; 
d4) für Reparaturen an Gebäuden, Maschinen und dergleichen, wenn die 
Ausgaben sich auf mehr als Eintausend Thaler belaufen; 
e) für die Aufnahme von Anlehen, worunter die Benutzung vorübergehenden 
Bank= oder Waarenkredits nicht zu verstehen ist; beträgt das Anlehen 
mehr als Einhundertlausend Thaler, so ist außerdem die Genehmigung der 
Generalversammlung erforderlich. 
Die Direktion wird dem Administrationsrathe wenigsiens dreimonatlich 
eine Aufsiellung über den Zustand des Geschäfts machen und darin die muth- 
maaßlichen Einnahmen und Ausgaben während der nächsten Monate aufführen. 
Artikel 15. 
Ohne Zustimmung der Generalversammlung darf kein Direktor und kein 
son-
	        
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