Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1860. (51)

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Die Entlassung hat zur Folge, daß alle dem Entlassenen vorher vertrags- 
mäßig gewährten Ansprüche an die Gesellschaft auf Besoldung, Tantieme, Ent- 
schädigung oder andere Vortheile sofort erlöschen. 
In den Diensiverträgen ist auf den vorhergehenden und den gegenwärti- 
gen Artikel hinzuweisen. 
B. Administrationsratb. 
Artikel 18. 
Der Administrationsrath besteht aus zehn von der Generalversammlun 
zu wählenden Mitgliedern, von welchen wenigstens sechs, einschließlich des Präig 
denten und des Vicepräsidenten, Inländer sein mussen. 
Die Administrationsräthe fungiren sechs Jahre, dergestalt, daß innerhalb 
derselben nach den ersien zwei Jahren vier Mitglieder, und dann von zwei zu 
zwei Jahren drei Mitglieder ausscheiden; bis die Reihe um Austrirt sich ge- 
bildet hat, entscheidet darüber das Loos. 
Die Ausscheidenden sind wieder wählbar. 
Tritt vor Ablauf der Amtsdauer ein Mitglied des Administrationsrathes 
aus, so wird dessen Stelle nur bis zu jenem Ablaufe ersetzt; interimistisch bis 
zur nächsten Generalversammlung kann der Administrationsrath einen Ersatzman 
ernennen. Der desfallsige Beschluß ist gerichtlich oder notariell zu protokolliren. 
Wenn ein Mitglied des Adminisirationsrathes gerichtlich oder außer- 
gerichtlich seine Zahlungen einstellt, so ist dasselbe als ausgeschieden zu betrachten. 
Jedes Mitglied muß in Aktien Lilt. A. oder Litt. B. einen Nominal- 
betrag von wenigstens viertausend Thalern besitzen oder erwerben, und solche 
während der Amtsdauer im Archive der Gesellschaft bei der Direktion deponiren. 
Die Namen der in den Adminisirationsrath gewählten Mitglieder, unter 
Angabe des Präsidenten und des Wicepräsidenten, sind bekannt zu machen 
(Artikel 44.). 
Artikel 19. 
Abgesehen von der im Artikel 18. besiimmten Amtsdauer kann eine Neu- 
wahl für sämmtliche Mitglieder des Administrationsrathes in zweierlei Fällen 
siattsinden: entweder, wenn der Adminisirationsrath mit einer Majorität von 
wenigsiens zwei Drikteln seiner Mitglieder dies beschließt, oder wenn eine solche 
integrale Neuwahl von einer Generalversammlung mit einer Majorität von 
wenigstens zwei Dritteln der in derselben vertretenen Stimmen beschlossen wird. 
In beiden Fällen muß, wenn eine integrale Nemvahl beschlossen ist, bei 
Einberufung der Genecralversammlung, welche dieselbe vornehmen soll, Erwäh- 
nung hiervon geschehen. 
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