Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1860. (51)

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Artikel 20. 
Der Administrationsrath waͤhlt jaͤhrlich seinen Praͤsidenten, sowie einen ihn 
in allen Verhinderungsfällen vertretenden Vicepraͤsidenten mit absoluter Stim- 
menmehrheit. Wenn dieselbe bei der ersten Wahlhandlung nicht erreicht ist, so 
wird die Wahl nach den Vorschriften des letzten Alineas des Artikels 31. 
vollzogen. 
Artikel 21. 
Der Administrationsrath versammelt sich in der Regel am Sitze der Ge- 
sellschaft oder in Ruhrort, kann jedoch auch an einem anderen Orte des 
mses zusammen kommen, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder dies be- 
ießt. 
Die Berufung zu den Sitzungen erfolgt von dem Präsidenten wenigstens 
acht Tage vorher, ausnahmsweise in dringlichen Fällen auch in kürzerer Frist. 
Artikel 22. 
Zur Fassung gültiger Beschlüsse ist die Anwesenheit von mindestens fünf 
Mitgliedern erforderlich, vorbehaltlich der Bestimmungen in Artikel 17. 19. 
Die Beschlusse werden mit absoluter Stimmenmehrheit der Anwesenden gefaßt; 
bei Gleichheit der Stimmen giebt die des Präsidenten den Ausschlag. Die 
Bestimmungen in Artikel 17. 19. in Beziehung auf eine stärkere als nur ab- 
solute Stimmenmehrheit werden vorbehalten. 
Das Protokoll, wenn es nicht nach den bezüglichen Bestimmungen in 
Artikel 11. 18. gerichtlich oder notariell aufgenommen werden muß, wird von 
einem Mitgliede oder von einem Gesellschaftsbeamten abgefaßt und von den 
anwesenden Mitgliedern unterschrieben; dasselbe enthält nur die Berathungs- 
gegensiände und die gefaßten Beschlüsse. Nur auf Verlangen eines Votirenden 
wird in dem Protokoll bemerkr, ob derselbe für oder gegen einen Beschluß ge- 
stimmt hat. Die Motive eines Votums werden in dem Protokolle nicht ange- 
geben; jedes Mitglied kann aber dieselben innerhalb vier und zwanzig Stunden 
schriftlich einreichen und dein Protokolle beifügen lassen. Die etwa solcherge- 
stalt eingehenden Motive werden in der nächsten Sitzung verlesen. 
Die Direktoren bönnen, insofern nicht über persönlich sie betreffende An- 
gelegenheiten verhandelt wird, den Sitzungen mit berathender Stimme beiwohnen 
und sind berechtigk, wenn dieselben von einem Beschlusse der Mehrheit des Ad- 
ministrationsrathes abweicht, dies im Protokolle vermerken zu lassen. 
Artikel 23. 
Der Administrationsrath hat das Recht, eines oder mehrere seiner Mit- 
(F. 5291. glie=
	        
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