Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1860. (51)

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Der Besitzer eines Nominal-Aktienbetrages von Eintausend Thalern hat Eine 
Stimme und für jede weiteren Eintausend Thaler dieses Betrages ebenfalls Eine 
Stimme, kann jedoch für sich und als Stellvertreter nie mehr als vierzig 
Stimmen im Ganzen abgeben, wie groß auch die Zahl seiner oder der von ihm 
vertretenen Aktien sei. Quittungsbogen, auf welchen die verfallenen Einzahlun- 
gen quittirt sind (Artikel 9.), ersetzen hinsichtlich der Stimmberechtigung die 
Aktien. « 
Es können vertreten werden: Handlungshäuser durch ihre notorisch be- 
kannten Prokuraträger; Ehefrauen durch ihre Ehemanner; Wittwen durch groß- 
jährige Söhne; Minderjährige oder sonstige Bevormundete durch ihre Vormün= 
er oder Kuratoren; Korporationen, Institute und Abtiengesellschaften durch 
ihre gesetzlichen Vertreter. In allen übrigen Fällen kann ein Aktionair nur 
durch einen anderen stimmberechtigten Aktionair vertreten werden. Die Bevoll- 
mächtigung zur Stellvertretung ist spätestens Eine Stunde vor Eröffnung der 
Generalversammlung der Dubon zur Prüfung vorzulegen; sind ihr die Unter- 
schriften der Vollmachtgeber unbekannt, so kann sie eine amtliche oder sonst ihr 
genügende Beglaubigung verlangen. 
Die Aktien, für welche das Stimmrecht in Anspruch genommen wird, 
müssen mindestens acht Tage vor der Abhaltung der Generalversammlung ent- 
weder bei der DOirektion oder bei den von ihr bekannt zu machenden Bank- 
hausern deponirt werden und bis zur Beendigung der Generalversammlung 
deponirt bleiben. 
Auf Vorzeigung der über die Deponirung der Aktien ertheilten Beschei- 
nigungen resp. auf Grund der Stellvertretungsvollmachten liefert die Direktion 
die Eimrittskarten für die Generalversammlung an die Stimmberechtigten aus. 
Artikbel 28. 
Die Generalversammlungen werden am Sitze der Gesellschaft, oder in 
Ruhrort, oder nach Bestimmung des Administrationsrathes in einer der Städte 
Aachen, Cöln, Düsseldorf, Duisburg gehalten. 
Die Berufung geschieht vom Administrationsrathe und erfolgt durch 
öffentliche Bekanntmachung (Artikel 44.) wenigstens zwanzig Tage vor dem 
Zusammentritt; die Bekanntmachung ist nach Verlauf von acht Tagen zu 
wiederholen. Bei Berufung einer Generalversammlung sind in den Fällen der 
Artikel 3. 14 e. 19. 33. viertes Alinea, 34. 40. die Gegenstände, worüber 
Beschluß zu fassen ist, anzugeben. 
Artikel 29. 
Die Generalversammlungen sind entweder ordentliche oder außer- 
ordentliche. 
Eine ordentliche Generalversammlung wird jährlich im Laufe der 
Monate September, Oktober oder November gehalten. 
(.. 5291.) Außer-=
	        
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