Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1860. (51)

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und Paris, oder anderen Orten, worüber durch öffentliche Bekanntmachung 
(Artikel 44.) das Nähere anzugeben ist. Die Zahlung erfolgt gegen Aushändi- 
gung der Dividendenscheine zu Händen des Inhabers derselben. 
Die Dividenden verjähren zu Gunsien der Gesellschaft in fünf Jahren 
von dem Falligkeitstermine an gerechnet; dies soll auf den Dividendenscheinen 
vermerkt werden. 
Artikel 39. 
Behufs der Bewirkung eines vortheilhaften Betriebes hat die Direktion, 
resp. der Administrationsrath, insbesondere eine zweckmäßige Konzentration der 
Geschäfte zu erstreben und zu dem Ende nach Maaßgabe des Areikels 14. 
auf den Verkauf derjenigen Besitzungen Bedacht zu mehmen, welche bei einer 
nützlichen Geschäftsbetreibung entbehrlich sind. 
Kapitel VI. 
Auflösung und Liquidation. 
Artikel 40. 
Die Auflösung der Gesellschaft erfolgt: 
1) wenn die Verluste die Hälfte des Grundkapitals übersteigen; 
2) wenn dieselbe von einer Anzahl von Aktionairen verlangt wird, die wenig- 
stens drei Viertel des Nominalbetrages der ausgegebenen Aktien reprä- 
sentiren; 
3) wenn die Auflösung oder auch die Vereinigung der Gesellschaft mit einer 
anderen vom Administrationsrathe beantragt und nach den Bestimmungen 
des Artikels 34. beschlossen wird; endlich 
4) in den Fällen der §G. 25. 20. und 28. des Gesetzes vom 9. Novem- 
ber 1843. 
Der Beschluß der Auflösung resp. einer Vereinigung nach 3. ist nur von 
einer außerordentlichen Generalversammlung zu fassen und bedarf der landes- 
herrlichen Genehmigung. 
Artikel 41. 
Die Liquidation, wenn eine solche nach Artikel 3. oder 40. beschlossen 
wird, findet durch eine aus drei Mitgliedern und drei Stellvertretern bestehende 
Kommission siatt. Die Mitglieder und die Stellvertreter werden von der Ge- 
neralversammlung ernannt und ihre Namen in den Gesellschaftsblättern bekannt 
gemacht. 
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