Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1860. (51)

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Wenigstens zwei der Mitglieder und zwei der Stellvertreter muͤssen In- 
laͤnder sein; ihre Wahl unterliegt der Genehmigung der Regierung. Die General- 
versammlung setzt die Besoldung der Liquidationskommissarien fest. 
Die Liquidationskommission vertritt unmittelbar die Direktion und den 
Administrationsrath der Gesellschaft; sie hat unbedingte Vollmacht zur Ver- 
werthung des Mobiliar= und Immobiliarvermögens. 
Sie kann verkaufen, unterhandeln, alle Akten und Zugeständnisse Namens 
der Gesellschaft bewilligen, Vergleiche und Kompromisse über alle Streitpunkte 
und Klagen eingehen, herichrliche Schritte jeder Art vornehmen und zu diesem 
Ende überall substituiren. Die Beschlüsse der Kommissson werden nach Stim- 
menmehrheit gefaßt. 
Im Falle der Verhinderung, des Austrittes oder des Absterbens eines 
Kommissionsmitgliedes ergänzt die Kommission sich durch den ersten Stellver- 
treter und beziehungsweise durch den folgenden. « 
Vor Ablauf eines Jahres nach dem Beginne der Liquidation beruft die 
Kommission unter Beobachtung der im Artikel 28. vorgeschriebenen Formen und 
Fristen die Aktionaire der Gesellschaft, theilt ihnen die Lage der Liquidation 
mit und die Versammlung bestimmt die Frist zu deren Beendigung. 
Kapitel VII. 
Allgemeine Bestimmungen. 
Artikel 42. 
Die Königliche Regierung zu Cöln und, nach Verlegung des Sitzes der 
Gesellschaft nach Laar bei Ruhrorr, die Königliche Regierung zu Düsseldorf 
ist befugt, zur Ausübung des dem Staate zustehenden Aufsichtsrechts einen oder 
mehrere Kommissarien zu ernennen oder für spezielle Fälle zu delegiren. Der 
Kommissar des Staates ist berechtigt, allen Sitzungen des Administrationsrathes 
und den Generalversammlungen beizuwohnen, zu jeder Zeit Einsicht von den 
Verhandlungen und Schriftstücken, sowie von den Besitzungen, Vorräthen und 
der Kasse der Gesellschaft zu nehmen, auch den Administrationsrath und die 
Generalversammlung in erheblichen Fällen zu berufen. 
Insoweit die Gesellschaft in anderen als dem Düsseldorfer Regierungs= 
bezirke auch gewerbliche Etablissemenks besitzt, sind die dortigen Königlichen Re- 
gierungen berechtigt, in Beziehung auf diese Ekablissements Spezialkommissare 
zu ernennen, welche bei denselben die dem Staatskommissar zustehenden Funk- 
tionen wahrnehmen. 
Artikel 43. 
Streitigkeiten zwischen der Gesellschaft und den Aktionairen in Bezie- 
(Nr. 3291.) hung
	        
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