Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1860. (51)

— 23 — 
dorf und Breitenrode, einschließlich der Herstellungs= und Unterhaltungskosten 
des zum Schutze der F. 3. genannten Feldmarken zu errichtenden Winterdeichs 
von den Höhen an der Amtsbreite an der Gehrendorfer Grenze bis zur Rothe= 
grabenbrücke werden allein von den Grundbesitzern der zu Oebisfelde, Kalten- 
dorf und Breitenrode gehörenden Allerniederung getragen und nach dem Soll- 
haben der in dieser belegenen Grundsiücke aufgebracht. 
Die Besitzer der Kaltendorfer und Jahnsmühle haben jedoch nach Ver- 
hältniß des für ihren Gewerbebetrieb aus der Regulirung erwachsenden Vor- 
theils ebenfalls einen angemessenen, un Katasterverfahren festzusiellenden Beitrag 
zu zahlen. 
F. 5. 
Behufs der Ausführung der Aller-Regulirung und der Beschließung über 
die gemeinsamen Interessen bei derselben bilden die Grundbesitzer des Nrafi- 
schen Allerthales eine Genossenschaft, deren Vorstand besleht aus 
4) einem von dem Minister für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten zu 
ernennenden Königlichen Kommissarius, als Vorsitzenden, « 
2) dem zeitigen Grabenbau-Inspektor der Drömlingskorporation, 
3) den Besitzern der Dominien Weferlingen, Wolfsdorf, Seggerde, Oebis- 
felde und Wolfsburg, welche sich durch ihre Adminisiratoren oder Päch- 
ter vertreten zu lassen befugt sind, 
4) den Bürgermeisiern zu Weferlingen und Oebisfelde, welche sich durch 
ein anderes Magistratemitglied vertreten lassen können, 
5) den Schulzen der Dörfer Siestedt, Seggerde, Everingen, Lockstedt, Geh- 
rendorf, Kaltendorf, Breitenrode und Heßlingen, deren Vertretung durch 
Schöppen zulässig ist. 
Auch hat der Landrath des Gardelegener Kreises die Befugniß, an den 
Vorstandssitzungen mit Stimmrecht Theil zu nehmen. 
. 
Die Ausführung der Regulirungsbauten wird von einer Baukommission 
geleitet, die aus 
1) dem Königlichen Kommissarius, 
2) dem zeitigen Grabenbau-Inspektor des Drömlings, 
3) einem Mitgliede des Vorstandes, das dieser wählt, 
besieht. 
G. 7. 
45 
Die Ausführung der Regulirung wird von der Baukommission für 
— Rech-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.