Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1860. (51)

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C. 12. 
Wegen der besseren Vorfluth, welche die Erweiterung und Vertiefung fol- 
gender Droͤmlingswerke: 
1) des Mlergrabens, 
2) des Niendorfer Wiesen= (Secantks-) Grabens, 
3) des Landgrabens, 
den nicht zur Dröômlingskorporation gehörigen Feldmarken Mannhausen, Wegen- 
stedt, Ethingen, Karhendorf, Kaltzlingen, Bösdorf und Forstort Landhagen, im- 
leichen den nördlich vom Landgrabendeiche und außerhalb des gewöhnlichen 
Ganndangionsgediets der Aller belegenen Grundstücken von Stadt und Amt 
Oebisfelde, Kaltendorf, Breitenrode, Wassensdorf, Weddendorf und Niendorf 
gewährt, sollen die Grundstücksbesitzer dieser Feldmarkstheile von jedem Morgen 
an Vorfluth gewinnender Fläche einen Beitrag von zehn Silbergroschen ein= für alle- 
mal zur Kafe der Drömlingskorporation, und zwar in vier gleichen Raten am 
1. Dezember jedes der auf die Publikation dieser Verordnung folgenden vier 
Jahre zahlen. 
Den Betheiligten in den einzelnen oben genannten Gemeinden bleibt es 
überlassen, den Beitragsmaaßsiab unter sich abweichend festzusetzen. Die Fest- 
stellung der beitragspflichtigen Flächen erfolgt durch die Generalkommission zu 
Stendal, nöthigenfalls in dem F. 22. vorgeschriebenen Verfahren. 
g. 1 3. 
Die Eigenthuͤmer der Droͤmlinge der Gemeinden Trippigleben, Kusay 
und Koͤwitz, sowie derjenigen Theile der Feldmarken Trippigleben und Kusay, 
welche ohne die Drömlingswerke nicht genügende Vorfluth finden, werden der 
Drmlingskorporation zugeschlagen. Sie haben zur Drömlingskasse pro Mor- 
gen so viel beizutragen, als die bisherigen Mitglieder des Verbandes durch- 
schnittlich pro Morgen zu den Unterhaltungskosten der Drömlingswerke auf- 
bringen. 
Die beitragspflichtige Fläche und der Beitrag ist im Mangel der Eini- 
gung in dem F. 22. vorgeschriebenen Verfahren festzustellen. 
Die Beitragspflicht beginnt mit dem nächsten Monate nach Publikation 
dieser Verordnung. 
» DagegenübernimmtdieDkömlingökokpokationdieinderAnlagever- 
zeichneten Graͤben und Bruͤcken in dem zugeschlagenen Gebiete zur ferneren 
Unterhaltung. · 
Die Graͤben gehen nebst den dazu gehoͤrenden Grabenborden und der in 
ihnen auszuübenden Fischerei in das Eigenthum und die Nutzung der Kor- 
poration über. 
(Nr. 5168.) An
	        
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