Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1860. (51)

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An den allgemeinen Versammlungen der Drômlings-Interessenten nehmen 
die zugeschlagenen Gemeinden Theil und werden in denselben in gleicher Weise, 
wie die bisher betheiligten Gemeinden, vertreten. « 
F. 14. 
Das Reglement wegen Unterhaltung der Drômlingswerke vom 13. April 
1805. bleibt im Uebrigen in Kraft. 
Die Mitglieder der Dröômlingskorporation bringen demgemäß die Kosien 
zur Verbesserung der Drömlingswerke nach dem bisherigen Beitragsverhält= 
nisse auf. 
III. Abschnitt. 
Regulirung der Ohre. 
* 
Zu den Kosten der im Staatsvertrage vereinbarten Regulirung der Ohre 
auf der Strecke von der Braunschweigschen Grenze bei Uthmoden bis einschließ- 
lich der Freischleuse bei Neuhaldensleben zahlt: 
1) der Staat einen Beitrag von 15,000 Rthlrn.; 
2) die Drômlingskorporation einen Beitrag von 10,000 Rthlrn., 
wogegen sie künftighin, von Ausführung der Flußkorrektion ab, von der 
ihr obliegenden Verpflichtung zur Grundräumung der regulirten Fluß- 
strecke befreit wird; 
die übrigen Regulirungskosten, mit Ausnahme der Grundentschadigung, welche 
innerhalb jeder Feldmark den dortigen Interessenten obliegt, werden von 
den (Grundbesitzern der Preußischen Ohre-Niederung vom Uclhmödener Stege 
bis zur Freischleuse bei Neuhaldensleben nach einem Kataster aufgebracht, welches 
in dem F. 22. vorgeschriebenen Verfahren festzustellen ist. 
S. 16. 
Die künftige Unterhaltung des Ohreflusses im regulirten Zustande erfolgt 
innerhalb jeder Feldmark nach dem durch das Kataster bestimmten Beitragsver- 
hältnisse von den betheiligten Grundbesitzern. 
Die Unterhaltungslast der nach Artikel 18. des Staatsvertrages zu ver- 
aindernden Freischleuse zu Neuhaldensleben wird zwischen dem bisher Verpflichteten, 
dem Müller zu Neuhaldensleben, und der Gesammtheit der Besitzer der zu 
meliorirenden Grundstücke durch Entscheidung der Verwaltungsbehörden ver- 
hältnißmäßig vertheilt und der Antheil der Grundbesitzer von ihnen nach dem 
im Kataster fesigesiellten Beitragsverhältnisse getragen. 
. 17.
	        
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