Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1860. (51)

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C. 17. 
Behufs Ausführung der Ohrekorrektion und der Beschließung uͤber die 
gemeinsamen Interessen bei derselben werden die Grundbesitzer des Ohrethales 
zu einer Genossenschaft vereinigk, deren Vorstand besleht aus 
1) einem von dem Minister für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten zu 
ernennenden Königlichen Kommissarius, als Vorsictzenden, 
2) dem zeitigen Grabenbau-Inspektor der Orömlingskorporation, 
3) dem Besitzer des Ritterguts Detzel, der sich durch seinen Pächter oder 
Administrator vertreten lassen darf, 
4) dem Bürgermeister zu Neuhaldensleben, dessen Vertretung durch ein 
anderes Magistratsmitglied zulässig ist; 
5) den Schulzen der Oörfer Satuelle, Wiegelitz und Bülstringen, welche 
in Behinderungsfällen durch Schöppen vertreten werden. 
Auch hat der Landrath des Neuhaldenslebener Kreises die Befugniß, 
an den Vorstandssitzungen mit Stimmrecht Theil zu nehmen. 
g. 18. 
Die Ausführung der Regulirungsbauten wird für Rechnung der Ge- 
nossenschaft von einer Baukommission bewirkt, die aus 
1) dem Königlichen Kommissarius, 
2) dem zeitigen Grabenbau-Inspektor der Drömlingskorporation, 
3) einem aus dem Vorsiande von diesem gewählten Vorstandsmitgliede 
besteht, und finden die oben in den P. 8. 9. und 10. dieser Verordnung ge- 
troffenen Besiimmungen auch hier bei der Ohreregulirung Anwendung. 
F. 19. 
Dem Verbande zur Ohreregulirung und der Drômlingskorporation wird 
die Verpflichtung auferlegt, dasjenige auszuführen, was nach dem Ermessen 
der Vewaltungsbehörden geschehen muß, um das rascher zugeführte Hochwasser 
ohne Schaden für die unterhalb Ncuhaldensleben liegenden Grundbesitzer abzu- 
führen. Die beiden Genossenschaften konkurriren dabei nach Verhältniß der 
Fläche ihres Gebietes. Sollten zu dem Ende besondere Anlagen, Durchstiche 2c. 
nöthig werden, so dürfen diejenigen Grundbesitzer unterhalb Neuhaldensleben, 
welche dadurch Vortheile gegen den bisherigen Zustand erlangen, zu verhältniß- 
mäßigen Beiträgen ebenso herangezogen werden, wie die Verbandsgenossen. 
(Nr. 5168.) IV. Ab-
	        
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