Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1860. (51)

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IV. Abschnitt. 
Allgemeine Bestimmungen. 
g. 20. 
Außer dem F. 15. bestimmten Zuschusse übernimmt der Staat die Kosten 
der Vorbereitung des Meliorationsplanes und der bautechnischen Leitung der 
Ausführung, sowie die Remuneration des Königlichen Kommissarius. 
E. 21. 
Den Genossenschaften zur Aller= und Ohre-Regulirung, imgleichen der 
Korporation des Preußischen meliorirten Drömlings wird für alle zur voll- 
ständigen Ausführung des Meliorationsplanes erforderlichen Anlagen das Recht 
zur Expropriation verliehen. 
Die Korporationen können kraft dieses Rechts gegen Entschädigung 
fordern: 
1) die Abtretung und Veränderung von Schleusen; 
2) den zeitweisen Stillstand von Mühlen; 
3) die Abtretung und vorübergehende Ueberweisung des zu neuen Flußbetten, 
Gräben und Uferwallungen oder sonstigen Regulirungswerken, oder zur 
Unterbringung der Erde, des Schutts und der Baumaterialien erforder- 
lichen Terrains; 
4) die Entnahme von Baumaterialien an Steinen, Sand, Lehm, Rasen 
und dergleichen; 
5) die Fortnahme von Bäumen und Strauchwerk; 
0) die Abtretung der durch Verlegung des Flußbettes ganz oder theilweise 
auf das andere Ufer kommenden Grundstücke, sofern deren Eigenthümer 
nicht auf die Entschädigung für hiedurch erwachsende Inkonvenienzen 
verzichten. 
ç Das Expropriationsverfahren wird durch die Generalkommission zu Sten- 
dal nach Vorschrift des Gesetzes über die Benutzung der Privatflusse vom 
28. Februar 1843. (Gesetz-Sammlung vom Jahre 1843. S. 41.) geleitet. Der- 
selben siehr hienach auch die Entscheidung darüber zu, welche Grundstücke 
erpropriirt werden sollen, vorbehaltlich des innerhalb einer sechswöchentlichen 
Präklusivfrist einzulegenden Rekurses an den Minister für die landwirhhschaft- 
lichen Angelegenheiten, ferner die Ermittelung und Fesisetzung der Entschädigung, 
vorbehaltlich des innerhalb derselben Frist einzulegenden Rekurses an das Re- 
visionskollegium für Landeskultursachen (V. 45—51. des allegirten Gesetzes). 
Wegen Auszahlung und Verwendung der Entschädigung kommen die 
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