Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1860. (51)

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in Auseinandersetzungssachen bestehenden gesetzlichen Bestimmungen zur An- 
wendung. 
Die Uebergabe der Grundstuͤcke und die Ausfuͤhrung der Bauten wird 
duch die Einwendungen gegen die vorläufg festgesetzte Ensthadigung nicht auf- 
gehalten. 
F. 22. 
Die Kosten der Herstellung und Unterhaltung der Anlagen werden von 
den Genossen der Verbände durch Geldbeiträge nach Maaßgabe des Katasters 
aufgebracht, soweit nicht oben wegen des Beitragsverhältnisses andere Bestim- 
mungen getroffen sind. 
Die Beitragspflicht ruhr unablöslich auf den Grundstücken und ist den 
öffentlichen Lasten gleich zu achten. Die Erfüllung der Beitragspflicht wird 
durch administrative Exekmion erzwungen. 
In dem Kataster sind die betheiligten Grundstücke nach Verhältniß des 
durch die Regulirung abzuwendenden Schadens oder herbeizuführenden Vor- 
theils in drei Klassen zu theilen, von denen ein Preußischer Morgen 
der I. Klasse mit 5, 
der II. Klasse mit 3, 
der III. Klasse mit 1 
heranzuziehen ist. 
Die Besitzer von Triebwerken, welchen aus der Regulirung Vortheil 
erwächst, sind ebenfalls mit einem verhältnißmäßigen Beitrage zu veranlagen. 
Die Aufstellung des Katasters liegt dem Königlichen Kommissarius ob; 
derselbe hat dabei zwei von dem Vorsiande des Verbandes gewählte Sachver- 
ständige zuzuziehen. Der Kommissarius kann sich bei dem Einschätzungsgeschäfte 
zeitweise durch das technische Mitglied oder durch einen anderen Beamten der 
Generalkommission vertreten lassen. 
Der Vorsiand isi befugt, den Sachverständigen zu ihrer Information 
ortskundige Personen beizuordnen. 
Die Kataster sind den einzelnen Gemeindevorständen, sowie den Besitzern 
der außer dem Gemeindeverbande stehenden Güter extraktweise mitzutheilen und 
ist zugleich im Amtsblatte der Regierung zu Magdeburg eine vierwöchentliche 
Frist bekannt zu machen, in welcher die Kataster bei den Gemeindevorständen 
oder dem Kommissarius eingesehen und Beschwerden bei dem letzteren angebracht 
werden können. 
Der Kommissarius hat die angebrachten Beschwerden unter Zuziehung 
der Beschwerdeführer, eines Vorsiandsmitgliedes und der erforderlichen Sach- 
verständigen zu untersuchen. 
Johrgang 1800. (Nr. 5168.) 5 Die
	        
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