Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1860. (51)

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Artikel 17. 
Von dem Allergraben bis zur Neuhaldenslebener Schleuse wird die Ohre 
in der auf der Karte bezeichneten Richtung (Nr. 33. 36. 37.) begradigt und 
erhält bei einer Normaltiefe von vier Fuß und bei anderthalbfüßiger Böschung 
a) vom Allergraben bis zur Kulkbrücke bei Kalvörde (Nr. 33. 36.) zwei 
und dreißig Fuß Sohlenbreite und ein repar#irtes Gefälle von drei Zoll 
auf Einhundert Ruthen, 
b) von der Kulkbrücke bis zur Neuhaldenslebener Schleuse (Nr. 36. 37.) 
sechs und dreißig Fuß Sohlenbreite und ein repartirtes Gefalle von vier 
ein halb Zoll auf Einhundert Ruthen. 
Sollte es sich bei Ausfuͤhrung dieser Regulirung ergeben, daß an einer 
oder der anderen Stelle der ebengedachten Strecken der Ohre das Verlassen der 
projektirten Linien eine wesentliche Kostenersparniß herbeiführe, so wird die Ab- 
weichung vom Projekte unter der Bedingung gestattet, daß der aus obigen 
Dimensionen unter Vorau#e ung der projektirten Linien sich berechnende Walfer= 
absatz an allen Stellen ssch siattfindet. 
Artikel 18. 
Der Grundbaum der Freischleuse von Neuhaldensleben (Nr. 37.) wird 
um siebzehn und einen halben Zoll niedriger gelegt. Die Schützenhöhe wird so 
normirt, daß das jetzige Mahlziel der Mühle unverändert bleibt. 
Die lichte Weite der Freischleuse beträgt jetzt ein und zwanzig Fuß und 
zwei Joll, und soll durch einen Anbau von dreizehn Fuß lichter Oeffnung erweitert 
werden, so daß die ganze lichte Weite vier und dreißig Fuß zwei Zoll beträgt. 
C. Korrektion der Aller von der Grafhorster Schleuse bis 
zur jetzigen Einmündung der kleinen Aller. 
Artikel 19. 
Die Aller von der Graphorster Schleuse (Nr. 24.) bis zur jetzigen Ein- 
mündung der kleinen Aller (Nr. 40.) wird in den auf der Karte bezeichneten 
Richtungen so angelegt, daß sie bei einer Normaltiefe von vier gur und bei 
anderthalbfüßiger Boschung nachstehende Sohlenbreiten und Gefälle erhält: 
aà) von der Grafhorster Schleuse bis zum Bogen der Aller oberhalb Politz 
(Nr. 24 — 38.) eine Sohlenbreite von vierzehn einhalb Fuß bei sieben 
einen halben Zoll Gefälle pro Einhundert Ruthen, 
b) von diesem Punkte bis zu Meyersgraben (Nr. 38. 39.) eine allmälig von 
(Nr. 5169.) 6“ vier=
	        
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