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wird mit einer durch einen Pegel geregelten Stauschleuse versehen, deren Grund-
baum mit der repartirten Sohle des Umlaufs gleiche Hoͤhe erhaͤlt.
Für die Jiehung derselben gelten die Vorschriften des Ark. 31., und die
Pegelhöhen (Art. 43.) werden in Rücksicht auf die Lage der oberhalb befind-
lichen Aecker und Wiesen festgestellt.
Artikel 24.
Das Schillerteich-Schleusen= und Mühlenwasser, auch das Tagewasser
der Berghöhe über Sandkamp und der Feldmark Sandkamp werden auf einem
oder mehreren, mit dem Grafen von der Schulenburg-Wolfsburg näher zu ver-
abredenden Punkten der Aller oberhalb des Stellfelder Dammes zugeführt.
Artikel 25.
Die Käsdorfer und Warmenauer Allerbrücken (Nr. 49. und 50.) wer-
den auf vierzig Fuß Oeffnung erweitert. Die Erweiterung darf jedoch nicht
eher eintreten, als bis der Hannoversche Kanal von unten auf bis zum Stell-
felder Damme vollendet sein wird.
Sollten nach Art. 21. — am Schlusse — der Aller auf der hier fraglichen
Strecke die Art. 19. bestimmten Sohlenbreiten nicht gegeben werden, so bleibt
eine verhältnißmäßige Verminderung der vorerwähnten Brückenöffnungen vor-
behalten.
Artikel 20.
Die zwischen Wolfsburg und dem Stellfelder Damme an der großen
und bleinen Aller unternommenen Bedämmungen werden spätestens bis dahin,
daß der Hannoversche Kanal von unten auf bis zum Stellfelder Damme voll-
endet sein wird, bis auf die Fläche des natürlichen Bodens gänzlich niedergelegt.
Auch sollen zwischen Wolfsburg und dem Ableitungspunkte des neuen
Aller-Umfluthskanals (Art. 31.), sowie zwischen der kleinen Aller und dem
Stellfelder Damme neue Verwallungen nicht angelegt, die etwa vorhandenen
aber himweggerdumt werden.
Den Anliegern der kleinen Aller auf der Strecke von der großen Aller
bis zur Landwehr bleibt es überlassen, das Ufer der kleinen Aller mit den an-
und egenüberliegenden höheren Ulferstrecken in gleiche Höhe zu bringen. Für
die Anlieger einer etwaigen Ableitung der kleinen Aller, von der Landwehr ab-
wärté, gilt dasselbe.
Zur Anlage von Stauwerken in der Aller auf diesen Strecken, soweit
derartige Anlagen nicht in diesem Vertrage gestattet worden, bedarf es der Zu-
siimmung der betheiligten anderen Staaten.
Die nöthigen Abfuhnwege nach den an beiden Seiten der Aller belege-
(Nr. 5169.) nen