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(Nr. 5171.) Statut für die Meliorationsgenossenschaft der Norf-Stommler Brücher. Vom
16. Januar 1860.
Im Namen Sr. Majestät des Königs.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Prinz von Preußen,
Regent,
verordnen, nach Anhörung der Betheiligten, auf Grund der G. 56. und 57.
des Gesetzes vom 28. Februar 1843., der Verordnung vom 9. Januar 1845.
und des Artikels 2. des Gesetzes vom 11. Mai 1853., was folgt:
G. 1.
In der eirca 0800 Morgen großen Bruchfläche, welche zwischen Norf
und Stommeln, in den Kreisen Grevenbroich und Neuß des Regierungsbezirks
Düsseldorf, und im Kreise Cöln des Regierungsbezirks Cöln liegt, isi in den Jahren
1845. bis 1850. eine Entwässerung auf gemeinschaftliche Kosten der betheilig-
ten Grundbesitzer nach den Vorschriften des Gesetzes, betreffend die Austrock-
nung der Sümpfe rc. vom 16. September 1807., ausgeführt, auch in den Jah-
ren 1856. und folgende theils durch Erweiterung und Vertiefung des Haupt-
grabens verbessert, theils durch Anlegung neuer Gräben, und zwar:
a) in dem Roseller Bruch, v
b) in dem Hönniger Bruch,
c) in dem Stommler Gemeindebruch,
d) in dem Ueckerather Bruch
ergänzt worden.
Um diese En##wässerungsanlagen zu unterhalten und soweit als nöthig
zu verbessern, werden die Eigenthümer der Grundstücke, welche zu den bishert-
gen Anlagen beigetragen haben und in dem Meliorationskataster verzeichnet sind,
zu einer Genossenschaft mit Korporationsrecht vereinigt unter dem Namen:
„Meliorationsgenossenschaft der Norf-Stommler Bruücher.“
. Die Genossenschaft hat ihren Sitz in dem Wohnorte des jedesmaligen
Vorstehers und bei demselben. Der Vorsteher muß seinen Wohnsitz im Land-
gerichtsbezirke Duͤsseldorf haben.
§. 2.
Der Genossenschaft liegt es ob, die bestehenden, auf gemeinsame Kosien
hergestellten Entwässerungsanlagen siets in einem, ihrem Zwecke entsprechenden
Zustandc zu erhalten.
Die Genossenschaft kann ihre Anlagen erweitern und verbessern, wenn
der