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der Vorstand dies beschließt und die Regierung in Düsseldorf den Plan und
Beschluß genehmigt.
g. 3.
Die Kosten der Unterhaltung der bestehenden Anlagen, desgleichen die
Kosten der Erweiterung derselben und neuer Genossenschaftsanlagen (§. 2. in
linc) werden nach dem Maaßstabe des schon vorhandenen Katasters von den
Genossen aufgebracht. Eine Revision dieses Katasters kann von der Regierung
in Düsseldorf auf Antrag des Vorstandes angcordnet werden, desgleichen auf
Antrag einzelner Interessenten, welche sich durch das bisherige Kataster verletzt
fühlen, sofern es nicht gelingt, deren Beschwerde durch Verhandlung mit dem
Vorstande vergleichsweise zu beseitigen.
Die Revision erfolgt, unter Leitung eines Regierungskommissars, durch
drei von der Regierung zu Düsseldorf zu ernennende Sachverständige (Boni-
teurs), denen, wenn es auf Vermessungen ankommt, ein Feldmesser oder Ka-
tasterbeamter beizuordnen ist.
Den Sachverständigen sind das vorhandene Katasier und alle bei dessen
Aufsiellung geführte Verhandlungen, insbesondere die nach dem Gesetze vom
10. September 1807. vor dem Beginn der ersten Entwässerungsarbeiten ermit-
telten Bodenwerthe vorzulegen, worauf dieselben das Kataster nach Verhältniß,
des den betheiligten Grundstücken durch die Melioration gewährten Vortheils
anfsiellen.
Nach Maaßgabe dieses Vortheils werden die Grundsüücke in dem revi-
dirten Kataster, ebenso wie in dem vorhandenen, in fünf Klassen getheilt, von
denen cin Preußischer Morgen
der l Klasse mit 5 Theilen,
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heranzuziehen ist.
Die Behufs Abschätzung der Grundslücke und Ermittelung des Meliora-
tionswerthes angesetzten örtlichen Termine sind durch orttübliche Bekanntmachung
zur Kenntniß der Betheiligten zu bringen, denen es freisteht, bei dem Begange
sich einzufinden und der Kommission inre Bemerkungen zu machen.
S. 4.
Auszüge aus dem nach K. Z. revidirten neuen Kataster sind für die
Grundsiücke Hroes Gemeindebezirks den betreffenden ariatnls n. 225
und vier Wochen lang offen zu legen. Binnen derselben Frist kann das ganze
Kataster bei dem Genossenschaftsvorsteher eingesehen werden. Die Zeit der Of-
(Nr. 5171.) 8 fen-