Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1861. (52)

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Landesbehoͤrden (die Koͤniglich Preußische Regierung in Erfurt und das Her- 
zogliche Staatsminisierium in Gotha) wenigstens acht Tage zuvor benachrich- 
tigt und requirirt werden. 
Außerdem soll, wenn ein Regiment oder mehrere gleichzeitig durchmar- 
schiren, dem Korps ein kommandirker Offizier wenigstens drei Tage zuvor vor- 
ausgehen, um wegen der Dislokation, Verpflegung der Truppen, Stellung der 
Transportmittel u. s. w. mit der die Direktion über die betreffende Milttair- 
straße führenden Behörde gemeinschaftlich die nöthigen Vorbereitungen auf sämmt- 
lichen Etappen-Hauptorten für das ganze Korps zu treffen. 
Dieser kommandirte Offizier muß von der Zahl und Stärke der Negi- 
menter, von ihrem Bedarf an Verpflegung, Transportmitteln, Tag der An- 
kunft u. s. w. sehr genau instruirt sein. 
Artikel III. 
Einquartierung und Verpflegung der Truppen. 
A. Verpflegung der Mannschaft. 
Einzelnen Beurlaubten und sonst nicht im Dienste befindlichen Militair= 
personen wird weder Recht auf Quartier noch auf Verpflegung gegeben. 
Diejenigen Truppen aber, welche zum Quartier und zur Verpflegung 
berechtigt sind, erhalten solche entweder bei den Einwohnern oder in heizbaren 
Baracken, deren Anlage der die Truppen aufnehmenden Regierung überlassen 
bleibt. Die Utensilien in den Baracken bestehen für den Unteroffizier und Ge- 
meinen in Lagerstroh, einem Hakenbrett, Stühlen oder hinreichenden hölzernen 
Bänken und, in rauher Jahreszeit, einer Decke. 
Jeder Unteroffizier und Soldat ist gehalten, mit der Einquartierung und 
Verpflegung in den Baracken zufrieden zu sein, sobald er dasjenige erhält, was 
er reglementsmäßig zu fordern berechtigk ist. 
Die durchmarschirenden Truppen, welche der Marschroute gemäß bei den 
Einwohnern einquartiert werden, erhalten auf die Anweisung der Etappenbehör= 
den und gegen auszusiellende Quittung der Kommandirenden die Nakuralver= 
pflegung von dem Quartierwirthe, indem Niemand fernerhin ohne Verpflegung 
einquarkiert werden soll. 
Als allgemeine Regel wird in dieser Hinsicht festgesetzt, daß der Offizier 
sowohl wie der Soldat mit dem Tische seines Wirthes zufrieden sein muß. 
Um jedoch schlechter Bekbstigung von Seiten des Wirthes, wie übermä- 
higen Forderungen von Seiten des Soldaten vorzubeugen, wird Folgendes 
bestimmt: 
Der Unteroffizier und Soldat und jede zum Militair gehèrende Person, 
die nicht den Rang eines Offiziers hat, kann in jedem Nachrquartier, sei 66 
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