Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1861. (52)

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bei den Einwohnern oder in den Baracken, berlangen: Ein Pfund 26 Loth 
Collgewicht) gut ausgebackenes Roggenbrod, ein halbes Pfund Fleisch und Zu- 
emüse, soviel von letzterem des Mittags und des Abends zu einer reichlichen 
Mahlzeit gehört; des Morgens zum Frühstück kann der Soldat weiter nichts 
verlangen, als Suppe oder Kaffee; dagegen sollen die Obrigkeiten dafür sorgen, 
daß hinreichender Vorrath von Bier und Branntwein an jedem Orte vorhan- 
den ist, und daß der Soldat nicht übertheuert wird. 
Die Hauptleure, Lieutenants und die mit diesen in gleichem Range ste- 
benden Militairbeamten erhalten, außer Quartier, Holz und Lichr, Miltags: 
Suppe, Gemüuse und Fleisch, nebst einer Flasche Bier; Abends: eine kalte Fleishh 
speise nebst einer Flasche Bier; Morgens zum Frühstück: Kaffee, Butterbrod 
und ein achtel Quart Branntwein, einschließlich des erforderlichen Brodbedarfes. 
Stabsoffiziere, Obersten und Generale beköstigen sich auf eigene Rech- 
nung in den Wirthshausern; in solchen Orten aber, wo dies nicht thanlech sein 
sollte, sind sie einzuquartieren und durch den Quartierwirth zu verpflegen. In 
diesem Falle soll ihre Verpflegung, einschließlich des erforderlichen Brodbedar= 
fes, bestehen: Mittags in Suppe, Gemüse und Fleisch und in noch einem Ge- 
richte nebst einer Flasche Bier; Abends in Suppe und einem warmen Gerichte 
nebst einer Flasche Bier; Morgens zum Frühstück in Kaffee, Butterbrod nebst 
Beilage und einem achtel Quart Branntwein. 
Das Quartier soll, soweit es die vorhandenen Räumlichkeiten gestatten, 
bestehen: 
a) für einen General oder Obersten: 
in zwei heizbaren Räumlichkeiten, wovon eine als Schlafzimmer dienen 
kann, nebst Möbeln und Bett; 
h) für einen anderen Stabsoffizier: 
in einer heizbaren Stube und einem Schlafzimmer nebst Möbeln und 
Bett; 
c) für einen Hauptmann, Lieutenant und Militairbeamten gleichen Ranges: 
in einer heizbaren Srube nebst Möbeln und Bett; 
außerdem in den Fällen zu a. D. und c. in dem nöthigen event. 
erwärmten Raume zum Aufenkhalt und zum Schlafen für den Diener; 
4) für einen Feldwebel, Portepéefahnrich, Stabsfourier, Kompagnie-Chi- 
rurgen, Musikdirektor, Kurschmied, Wachtmeister, Büchsenmacher, Küster, 
sowie für die übrigen Unteroffiziere und Gemeinen: 
in einer gegen die Witterung gehörig geschügten Lagerstätte nebst Decke, 
mit der Befugniß, am Tage in der Wohnstube des Wirthes oder in 
einem sonstigen im Winter von demselben geheizten Lokale sich aufhalten 
zu dürfen. 
Jahrgang 1861. Für 
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