Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1861. (52)

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1) An Stelle des g. 2. der gedachten Verordnung tritt folgende Vorschrift: 
Isolirt heißen diejenigen Gebaͤude, welche ohne sonstigen feuer- 
efaͤhrlichen Zusammenhang von fremden Gebaͤuden wenigslens fuͤnf- 
undert Fuß entfernt sind. Ein Gehoͤft, d. h. ein Komplexus von 
Gebaͤuden, welche zu Einer Hofstelle gehoͤren und Einen Besitzer ha- 
ben, werden den einzelnen Gebaͤuden gleichgestellt, insofern die zu die- 
sem Gehoͤft gehoͤrigen Gebaͤude dritter Klasse nicht einen Taxwerth 
von zwoͤlfhundert Thalern uͤbersteigen. 
2) Unter Abänderung der desfallsigen Vorschrift im §F. 4. der obigen Ver- 
ordnung wird das Beitragsverhältniß der dritten Klasse Abtheilung A. 
dahin bestimmt, daß dieselbe dreimal so viel wie die erste Klasse zu dem 
jedesmaligen Bedarf aufbringt. 
3) Diese Bestimmungen treten mit dem 1. Januar 1862. in Kraft. 
Ich ermachtige Sie, diesen Meinen Erlaß durch die Gesetz-Sammlung 
zu publiziren. 
Berlin, den 4. Februar 1861. 
Wilhelm. 
Gr. v. Schwerin. 
An den Minister des Innern. 
  
Redigirt im Büreau des Staats-Ministeriums. 
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober- Lofbuchdruckerei 
der).
	        
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