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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Stagten.
JNr. 8.
(Nr. 5322.) Gesetz wegen Ermäßigung der Rheinzölle. Vom 26. Februar 1861.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden, Konig von Preußen rc.
Nachdem die Regierungen der Deutschen Rheinufer--Staaten uͤbereingekommen
sind, von denjenigen Gegenstaͤnden, welche der durch den Supplementar-Artikel
XVI. zur Rheinschiffahrts-Akte vom 31. MW6 1831. (Gesetz-Sammlung
für 1845. . 587.) festgesetzten ganzen oder der Viertels-Rheinzollgebühr
unterworfen sind, mit Ausnahme von Bes- und Nutzholz nur die in dem anliegenden
Tarif verzeichneten Gebühren erheben zu lassen, so verordnen Wir,
mit Zustimmung beider Hauser des Landtages der Monarchie, was folgt:
g. 1.
Die im Eingange erwähnten Rheinzoll-Ermägigungen treten bei Unseren
Rheinzoll-Aemtern vom 1. März 1861. ab in Wirksamkeit.
Für Bau= und Nutzholz verbleibt es bei den durch die Verordnung vom
21. Juli 1851. (Gesetz-Sammlung für 1851. S. 520.) bestimmten Erhebungssähzen.
K. 2.
Der Finanzminister wird ermächtigt, für den Fall, daß die Regierungen
der Deutschen Rheinufer-Staaten sich k afüig über weitere Rheinzoll-Ermäßingen
oder Befreiungen für einzelne Artikel verständigen, die beschlossenen
Er#izigungen beziehungsweise Befreiungen auf Grund der getroffenen Vereinbarung
zur Ausführung zu bringen.
Johrgang 1861. (Nr. 5322.) 15 g. 3.
Ausgegeben zu Berlin den 28. Februar 1861.