Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1861. (52)

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Gesetz-Sammlung
für  die
Königlichen  Preußischen  Stagten.

 

JNr.  8.

 

(Nr.  5322.)  Gesetz  wegen  Ermäßigung  der  Rheinzölle.  Vom  26.  Februar  1861.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  Konig  von  Preußen  rc.

Nachdem  die  Regierungen  der  Deutschen  Rheinufer--Staaten  uͤbereingekommen
  sind,  von  denjenigen  Gegenstaͤnden,  welche  der  durch  den  Supplementar-Artikel
  XVI.  zur  Rheinschiffahrts-Akte  vom  31.  MW6  1831.  (Gesetz-Sammlung
  für  1845.  .  587.)  festgesetzten  ganzen  oder  der  Viertels-Rheinzollgebühr
unterworfen  sind,  mit  Ausnahme  von  Bes-  und  Nutzholz  nur  die  in  dem  anliegenden
  Tarif  verzeichneten  Gebühren  erheben  zu  lassen,  so  verordnen  Wir,
mit  Zustimmung  beider  Hauser  des  Landtages  der  Monarchie,  was  folgt:

g.  1.

Die  im  Eingange  erwähnten  Rheinzoll-Ermägigungen  treten  bei  Unseren
Rheinzoll-Aemtern  vom  1.  März  1861.  ab  in  Wirksamkeit.

Für  Bau=  und  Nutzholz  verbleibt  es  bei  den  durch  die  Verordnung  vom

21.  Juli  1851.  (Gesetz-Sammlung  für  1851.  S.  520.)  bestimmten  Erhebungssähzen.


K.  2.

Der  Finanzminister  wird  ermächtigt,  für  den  Fall,  daß  die  Regierungen

der  Deutschen  Rheinufer-Staaten  sich  k  afüig  über  weitere  Rheinzoll-Ermäßingen

  oder  Befreiungen  für  einzelne  Artikel  verständigen,  die  beschlossenen

Er#izigungen  beziehungsweise  Befreiungen  auf  Grund  der  getroffenen  Vereinbarung
  zur  Ausführung  zu  bringen.

Johrgang  1861.  (Nr.  5322.)  15  g.  3.
Ausgegeben  zu  Berlin  den  28.  Februar  1861.