Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1861. (52)

— 109 — 
Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Stagten. 
  
JNr. 8. 
  
(Nr. 5322.) Gesetz wegen Ermäßigung der Rheinzölle. Vom 26. Februar 1861. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden, Konig von Preußen rc. 
Nachdem die Regierungen der Deutschen Rheinufer--Staaten uͤbereinge- 
kommen sind, von denjenigen Gegenstaͤnden, welche der durch den Supplemen- 
tar-Artikel XVI. zur Rheinschiffahrts-Akte vom 31. MW6 1831. (Gesetz-Samm- 
lung für 1845. . 587.) festgesetzten ganzen oder der Viertels-Rheinzollgebühr 
unterworfen sind, mit Ausnahme von Bes- und Nutzholz nur die in dem an- 
liegenden Tarif verzeichneten Gebühren erheben zu lassen, so verordnen Wir, 
mit Zustimmung beider Hauser des Landtages der Monarchie, was folgt: 
g. 1. 
Die im Eingange erwähnten Rheinzoll-Ermägigungen treten bei Unseren 
Rheinzoll-Aemtern vom 1. März 1861. ab in Wirksamkeit. 
Für Bau= und Nutzholz verbleibt es bei den durch die Verordnung vom 
21. Juli 1851. (Gesetz-Sammlung für 1851. S. 520.) bestimmten Erhe- 
bungssähzen. 
K. 2. 
Der Finanzminister wird ermächtigt, für den Fall, daß die Regierungen 
der Deutschen Rheinufer-Staaten sich k afüig über weitere Rheinzoll-Ermäßi- 
ngen oder Befreiungen für einzelne Artikel verständigen, die beschlossenen 
Er#izigungen beziehungsweise Befreiungen auf Grund der getroffenen Ver- 
einbarung zur Ausführung zu bringen. 
Johrgang 1861. (Nr. 5322.) 15 g. 3. 
Ausgegeben zu Berlin den 28. Februar 1861.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.