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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
Nr. 17.
(Nr. 5364.) Gesetz, betreffend die Ermäßigung der Bergwerksabgaben. Vom 22. Mai 1861.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen #c.
verordnen, mit Zustimmung beider Hauser des Landtages, für den ganzen Um-
fang der Monarchie, mit Ausschluß der auf der linken Rheinseike belegenen
Landestheile, was folgt:
S. 1.
Der Zwanzigste vom Ertrage der Bergwerke soll, soweit er nach den
bestebenden Gesetzen in Geld oder in natura zu den Staatskassen fließt, mit
dem 1. Januar 1862. um ein Fünftheil und sodann vom 1. Januar jedes
Jahres ab, in dessen Vorjahr diese Abgabe mit Hinzurechnung der Aufsichts-
steuer CG. S. des Gesetzes vom 12. Mai 1851.) die Summe von. Einer Mil-
lion Thalern erreicht hat, um ein ferneres Fünftheil ermäßigt werden, bis er
auf zwei Fünftheile seines gegenwärtigen Betrages oder zwei vom Hundert
des Ernagss herabgesetzt ist.
Die nach dem 1. Januar 1862. eintretenden Ermäßigungen werden durch
Königliche Verordnung verkündet.
g. 2.
Bei Feststellung und Erhebung der in §. 1. bezeichneten Abgabe findet
das nämliche Verfahren statt, wie bei der GErmiktelung des Zwanzigsten, nach
Maaßgabe des Gesetzes vom 12. Mai 1851.
g. 3.
Mit der Ausführung des gegenwärtigen Gesetzes wird der Minister für
Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten beauftragt.
Johrgang 1661. (Nr. 6364—5365,) 32 Ur-
Ausgegeben zu Berlin den 30. Mai 1801.