Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1861. (52)

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(Nr. 5366.) Vertrag zwischen Preußen und Braunschweig wegen der Herstellung einer 
Eisenbahn von Altenbeken nach Kreiensen. Vom 23. Februar 1861. 
S.pe Majestät der König von Preußen und Seine Hoheit der 
Herzog von Braunschweig und Lüneburg haben, zur Erleichterung der 
Verkehrsbeziehungen zwischen Ihren Staaten, beschlossen, die bestehenden Eisen- 
bahnverbindungen zu erweitern und zur Feststellung der desfallsigen Vereinbarung 
Bevollmächtigte zu ernennen, nämlich: 
Seine Majestät der König von Preußen: 
Allerhöchstihren Wirklichen Geheimen Legationsrath Alerander Mar 
Pbilipsborn, Ritter des Rothen Adlerordens II. Klasse, Komman- 
deur erster Klasse des Herzoglich Braunschweigischen Ordens Heinrichs 
des Löwen re., 
und 
Allerhöchstihren Wirklichen Geheimen Ober-Regierungsrath und Mini- 
sterial-Direktor August Ludwig Freiherr v. d. Reck, Rilter des 
Rothen Adlerordens II. Klasse; 
Seine Hoheit der Herzog von Braunschweig und Lüneburg: 
Höchstihren Finanz-Direktor und Geheimen Legationsrath August 
Pbilipp Christian Theodor von Amsberg, Kommandeur 
I. Klasse des Herzoglich Braunschweigischen Ordens Heinrichs des 
Löwen, Ritter des Königlich Preußischen Rothen Adlerordens II. Klasse 
mit dem Stern 2c., 
von welchen Bevollmächtigten nach vorheriger Auswechselung der ihnen ertheilten 
Allerhöchsten und Höchsten Vollmachten die nachstehenden Artikel verabredet 
und unter Vorbehalt der Ratifikation festgestellt sind. 
Artikel 1. 
Die kontrahirenden hohen Staatsregierungen sind übereingekommen, die 
westlich und östlich des Weserflusses belegenen Königlich Preußischen und Her- 
zo9sh Braunschweigischen Gebietstheile durch eine Eisenbahn in Verbindung 
zu setzen. 
Artikel 2. 
Diese Eisenbahn wird 
A. im Königlich Preußischen Gebiete 
ihren Anfang nehmen: in der Nähe des an der Königlich Preußisch West- 
phälischen Staatseisenbahn belegenen Ortes Altenbeken, in ihrer Fortsetzung 
die
	        
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