Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1861. (52)

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die Städte Driburg, Brakel und Höxter berühren und sich bis an die beider- 
seitige, unweit des Weserflusses befindliche Landesgrenze erstrecken; dagegen 
B. im Herzoglich Braunschweigischen Gebiete 
beginnen: an dem bei dem Orte Kreiensen belegenen Endpunkte der Herzoglich 
Braunschweigischen Südeisenbahn, sodann die Städte Stadt Oldendorf und 
Holzminden berühren und sich gleichfalls bis an die beiderseitige Landesgrenze 
in der Nähe des Weserflusses ausdehnen. 
Artikel 3. 
Der Anschluß der im Art. 2. gedachten Eisenbahnlinien findet auf dem 
beiderseitigen Grenzpunkte in dem Maaße statt, daß damit eine unbehinderte 
vollständige Durchführung aller Eisenbahntransporte zu bewirken ist. 
Der Uebergang über den Weserfluß soll durch eine feststehende Brücke 
hergestellt werden. 
Artikel 4. 
Ueber den Verbindungspunkt beider Eisenbahnstrecken wird zwischen den 
kontrahirenden hohen Regierungen auf Grund der bereits stattgefundenen tech- 
nischen Untersuchungen die definitive Festsetzung baldigst getroffen werden. 
Artikel 5. 
Eine jede der beiden hohen Regierungen wird die in Ihr Gebiet fallende 
Strecke der im Art. 2. bezeichneten Eisenbohn auf Staatskosten zur Ausfüh- 
rung bringen lassen. 
Artikel 6. 
Ob die neu zu erbauende Bahn sofort mit zwei oder nur mit einem 
Geleise zu versehen . hangt von dem Ermessen einer jeden Regierung für die 
Strecke innerhalb Ihres Gebietes ab. 
Man ist jedoch einverstanden, daß das für die Anlegung von zwei Ge- 
leisen erforderliche Grundeigenthum sofort anzukaufen und zur Verfügung be- 
reit zu halten sei. 
Bei dem Eintritte des Bedürfnisses werden die hohen Regierungen Sich 
über die Herstellung des zweiten Geleises weiter verständigen. 
Artikel 7. 
Der Bau der Bahn soll solide und dauerhaft ausgeführt werden, damit 
Gefahren und Störungen des Betriebes nicht zu besorgen sind. 
Dabei wird dieselbe in allen Theilen eine solche Einrichtung *mi# 
(Nr. 5366.) a
	        
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