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den im Kataster genannten Eigenthuͤmer so lange halten, bis ihr die Besitz-
veraͤnderung zur Berichtigung des Katasters angezeigt und so nachgewiesen ist,
daß auf Grund dieser Nachweise die Berichtigung erfolgen kann.
g. 6.
Zu den Kosten der Anlage werden auch die Kosten für die Vorarbeiten
erechnet, soweit sie von einzelnen Interessenten vorgeschossen sind. Diese Vor-
chüsse, sowie die mit Genehmigung der Regierung in Bromberg unter Leitung
des provisorischen Vorstandes zur Ausführung der Melioration verausgabten
Gelder hat die Genossenschaft nach obigen Grundsätzen zu erstatten und die
für jene Zwecke mit Genehmigung der obengenannten Regierung kontrahirten
Schuldverbindlichkeiten nebst Zinsen zu übernehmen.
S. 7.
An der Spitze der Genossenschaft steht der Landrath des Inowraclawer
Kreises als Genossenschaftsdirektor so lange, als nicht die Genossenschaft einen
Direktor aus ihrer Mitte nach den Bestimmungen des g. 9. wählt.
Diese Wahl bedarf der Bestätigung der Regierung. Der Direktor führt
die Verwaltung nach den Bestimmungen dieses Statures und den Beschlüssen
des Vorstandes und vertritt die Genossenschaft in allen Angelegenheiten, dritten
Personen und Behörden gegenüber, in und außer Gericht.
Er hat insbesondere:
a) die Ausführung der gemeinschaftlichen Anlagen nach den fesigesetzten
Plänen zu veranlassen und dieselben zu beaufsichtigen;
b) die Beiträge auszuschreiben und zur Genossenschaftokasse einzuziehen, die
Zahlungen auf die Kasse anzuweisen und die Kassenverwaltung zu revi-
iren;
P) den Schriftwechsel für die Genossenschaft zu führen und die Urkunden
derselben zu unterzeichnen.
In Behinderungsfällen läßt der Direktor die Angelegenheiten der Ge-
nossenschaft durch einen von ihm aus der Zahl der Vorstandsmitglieder zu er-
nennenden Stellvertreter leiten.
K. 8.
Dem Genossenschaftsdirektor wird ein Vorstand von zwei Mitgliedern
beigeordnek, welcher unter dem WVorsitze des ersteren nach Stimmenmehrheit bin-
dende Beschlüsse für die Genossenschaft zu fassen, den Oirektor in seiner Ge-
(Nr. 5302. schafts=