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(Nr. 3303.) Allerhöchster Erlaß vom 10. Dezember 1860., betreffend die Aufhebung des
unbedingten Verbots des Feuerhaltens und Kochens auf den an der Stadt
und in dem Hafen von Stettin liegenden Wasserfahrzeugen.
A- Ihren Bericht vom 3. Dezember d. J. will Ich Sie hierdurch ermäch-
tigen, das im §F. 32. der Polizei-Ordnung für die Häfen und Binnengewässer
von Stettin und Swinemünde vom 22. August 1833. und im Tit. II. §. 2.
der Feuer-Oronung für die Stadt Alten-Stektin vom 20. März 1796. enthal-
lene unbedingte Verbot des Feuerhaltens und Kochens auf den an der Stadt
und in dem Hafen von Stettin liegenden Wasserfahrzeugen aufzuheben und
Ihnen überlassen, durch lokalpolizeiliche Bestimmungen fesisetzen zu lassen, an
welchen Stellen und unter welchen Bedingungen das Feuerhalten und Kochen
innerhalb des Hafens gestattet oder verboken sein soll.
Berlin, den 10. Dezember 1860.
Im Namen Sr. Majestct des Königs:
Wilhelm, Prinz von Preußen, Regent.
v. d. Heydt. Gr. v. Schwerin.
An den Minister für Handel, Gewerbe und offentliche Arbeiten
und den Minister des Innern.
Redigirt im Böreau des Staats-Ministerinms.
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei
(K. Decker).