Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1861. (52)

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tlonh- Rocht. 
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Der Plan erstreckt sich nur bis circa 200 Ruthen oberhalb der Boll- 
siedter Mühle. Die Betheiligten haben nachträglich die Ausdehnung weiter 
oberhalb bis zur Wagensiedter Brücke bei Mühlhausen beschlossen, und bleibt 
die Feststellung des Regulirungsplanes für letztere Strecke dem Minister für 
die landwirthschaftlichen Angelegenheiten nach Anhörung des Vorstandes und 
der Betheiligten vorbehalten. ie Ausführung der Regulirung auf Bollstedter 
und Mühlhaufener Flur foll, wenn die Betheiligten dieses wünschen, erst stort- 
finden, wenn die Spezialseparationen dieser Feldmarken eintreten. Die Regu- 
lirung auf der Flur Höngeda erfolgt erst zugleich mit der Regulirung auf der 
Bollstedter Flur. . 
Der Verband hat insbesondere auch unterhalb Merrleben bis zum Dorfe 
Nägelstedt die im Regulirungsplane veranschlagten Arbeiten zur Verbesserung 
der Vorfluth vorzunehmen, und finden hierauf die Bestimmungen der #V. 4. 
und 5. des Statuts Anwendung; die Grundbesitzer in der Niederung unterhalb 
Merrleben bleiben jedoch von dem Verbande und von einem Beitrage zu den 
Kosten des Regulirungswerkes ausgeschlossen. 
Wegen des nicht veranschlagten Neubaues der Brücke auf der Chaussee 
Langensalza nach Merxleben soll der Vorsiand des Verbandes ermächtigt und 
verpflichtek sein, mit der Königlichen Chausseebau-Verwaltung in Unterhandlung 
zu treten, um deren Mitwirkung bei diesem Bau burbeiufhren. 
Erhebliche Abänderungen des Regulirungsplanes, welche im Laufe der 
Ausführung nothwendig erscheinen, dürfen nur mit Genehmigung des Ministers 
für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten vorgenommen werden. 
S. 3. 
Die im Anhange des Regulirungsplanes projektirte Binnenentwässerung 
erfolgt auf Kosten der dabei Betheiligten innerhalb jeder Flur. Der Verband 
hat dieselbe ebenso wie andere Binnenentwässerungen, Bewässerungen, Damm- 
schüttungen und Wegebauten, welche sich spaterhin im Meliorationsgebiete als 
erforderlich herausstellen möchten, zu vermitteln und nöthigenfalls auf Kosten 
der dabei Betheiligten durchzuführen, nachdem der Plan dazu von dem Mini- 
ster für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten nach Anhörung der Interessen- 
ten und des Vorstandes festgesiellt ist. 
K. 4. 
Dem Verbande wird für alle zur vollständigen Ausführung des Regu- 
lirungsplanes erforderlichen Grundstücke und der damit in Verbindung slehen- 
den Anlagen das Recht zur Expropriation verliehen. “ 
Insbesondere isi der Verband kraft dieses Rechts befugt, gegen Entschä- 
digung zu fordern: 
1) die Abtretung und Veränderung von Stauwerken und Schleusen; 
2) den zeitweisen Stillstand von Mühlen; 
3) die Abtretung und vorübergehende Ueberweisung des zu neuen Flußbet- 
ten, Gräben und Uferwallungen oder sonstigen Regulirungswerken, oder 
. zur
	        
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